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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제7권 제1호
발행연도
2005.1
수록면
75 - 98 (24page)

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Da nach dem §18 StGB die Unterlassung nicht milder bestraft wird als Tun, bleibt unklar, was der Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassung sein sollten. Der praktische und zugleich wichtigste Sinn und Zweck einer Unterscheidung kann vor allem daraus hergeleitet werden, daß die strafrechtliche Verantwortung bei den unechten Unter- lassungsdelikten auf den Garant eingeschränkt wird. Um die Unterscheidung zwischen dem echten und dem unechten Unterlassungsdelikt zu ermöglichen, muß vorerst die Unterlassung vom Tun unterschieden werden. Eine Unter- scheidung zwischen Tun und Unterlassung ebenfalls erforderlich, denn viele andere Regeln werden bei dem Unterlassungsdelikt gebraucht als Tun hinsichtlich Vorsatz, Absicht, Teilnahmelehre und Versuchsbeginn. Die sog. Garantenstellung und -pflicht sind gleichsam die geeignetesten und sinnvollsten Unterscheidungsmaßstäbe zwischen sog. ‘echten’ und ‘unechten’ Unterlassungsdelikten. Das ‘echte’ und ‘unechte’ Unterlassungs- delikt sind weder nach der formellen noch nach der materiellen Lehre befridiegend zu unterscheiden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Tatbestand von jedermann oder lediglich von einem Garanten verwirklicht werden kann. Es ist in den derzeitigen Fassungen des StGB nicht notwendig, die Rechtsfigur sog. ‘Unterlassung durch Tun' anzuerkennen. Denn ohne dies werden dasselbe Ergebnisse erzielt, wenn man die Abgrenzung davon abhängig macht, ob das Ergebnis aus der vom Täter eingesetzten Energie verursacht wird, welche in den gesamten Kausalzusammenhang eine ent- scheidende Wirkkraft war.

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