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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제25권 제3호
발행연도
2013.1
수록면
57 - 79 (23page)

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Die Unklarheit bei der Anwendung des § 33 StGB ergeben sich aus der Unbestimmtheit über das Tatbestandsmerkmal 'Shinbun' im § 33 StGB, die Lehre vom Sonderdelikt und die sog. "besondere persönliche Merkmale". Die Ursache der Unklarheit liegen beim mehrdeutigen und daher unklaren Ausdruck ‘Shinbun’ im § 33 StGB, was sich eigentlich die soziale Eigenschaft oder qualifizierte Status einer Person darstellt. Aber nach dem Supreme Court bedeutet der Ausdruck anders als im eigentlichen ein Begriffskomplex, welcher die persönliche Eigenschaften, Umstände und Verhältnisse etc involviert. Der Sinn und Zweck der Lehre vom Sonderdelikt liegt darin, dass ein Extranei das Sonderunrecht und die Tatbestände des Sonderdelikts nicht verwirklichen kann. Da nach dem § 33 StGB keine Alleintäterschaft jedoch die Mittäterschaft eines Extranei mit einem Intraneus möglich ist, so wird der Sinn und die eigentliche Funktion der Sonderdeliktslehre verloren gegeangen. Darüberhinaus wird die Sonderpflicht der sog. ‘Pflichtdelikten’ außer Acht gelassen, welche vom Herrschaftdelikt unterschieden und anders behandelt werden müßte. In dieser Untersuchung habe ich vorgeschlagen, die Sonderpflicht und das Soderunrecht des Pflichtdelikts vom Merkmal ‘Shinbun’ im § 33 StGB herauszunehmen und die Mittäterschaft einer nicht Pflichtigten nicht möglich zu betrachten. Entgegen der Rechtspechung habe ich vorgeschlagen, die Bestrafung der notwendigen Teilnahme und besonders beim sog. ‘Begenungsdelikt’ grundsätzlich anzuerkennen. Nicht strafbar sind dagegen, wenn der notwendig Beteiligte Träger des tatbestandlich geschützt ist und sich der notwendige Beteiligte in notstandsähnlicher Lage befindet. Ebenfalls nicht strafbar ist derjenige notwendigen Beteiligte, der mit seiner Mindestmitwirkung die Schwelle der Strafwürdigkeit nicht überschritten ist.

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