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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제7권 제2호
발행연도
2003.1
수록면
25 - 40 (16page)

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Mittelbare Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen im Gestalt eines menshlichen Werkzeuges begangen hat. Aus dem früher viel verbreiteten Verantwortungsprinzip ist die Möglichkeit der mittelbaren Täterschaft dort zu vereinen, wo der unmittelbare Handelnde selbst vollverantwortlicher Täter ist. Nach der Lehre vom "Täter hinter dem Täter" ist demgegenüber die mittelbare Täterschaft auch dann möglich, wenn der unmittelbare Handelnde sämtliche Strafmerkmale erfüllt hat. Solcher Fall ist dann als mittelbare Täterschaft durch ein volldeliktisch handelndes Werkzeuges zu bereichnen. Die Fälle der mittelbaren Täterschaft ist in der deutschen Täterschaftdogmatik im wesentlichen bei drei Konstellationen anerkannt: ① die Benutsung eines Mittelmannes, der im vermeidbaren Verbotsirrtum die Tat ausführt. ② die Täuschung des Ausführenden über den konkreten Handlungssinn; hier ist weiter zu unterscheiden zwischen der Täuschung über quantifizierbare Unrechts und Schulmasse, der Täuschung über quantifizierende Tatunstände und der Hervorrufung eines error in persona. ③ die Verbrechensverwirklichung mittels organisatorischen Machtapparate. Im Rahmen eines organisierten Machtapparates werden die Straftaten von diejenige Person begangen, die nur als ein blosses Rädchen im Getriebe eine Rolle spielt und ohne weiteres durch eine andere Person austauschbar ist, die zur Tatbestandsefüllung immer bereit ist. So kommt trotz voller Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters auch dem hinter ihm stehenden Befehlgeber und Träger des Machtapparates die Tatherrschaft zu. Die Rechtsfigur vom Täer hinter dem Täter ist jedoch nicht mit koreanischer Täterschaftsdogmatik vereinbar: (1) Nach der §34 Abs. 1 korStGB ist der mittelbarer Täter nur derjenige, wer einen anderen, der als Täter bestraft oder wegen Fahrlässigkeitsdelikte bestraft wird, angestift der Hilfe geleistet hat. Es ist also eine ausdrükliche Voraussetzung der mittelbaren Täterschaft im korStGB, dass der Tatmittler nicht als vorsätzlicher Täter bestraft werden soll. Die mittelbare Täterschaft durch ein volldeliktisch handelndes Werkzeug ist nach der §34 Abs. 1 korStGB nicht möglich. (2) Der mittelbarer Täter ist nach dem korStGB nicht als Täter sondern Anstifter oder Gehilfe zu bestrafen. Die Begründung der Lehre vom Täter hinter dem Täter liegt in der kriminalpolitische Zweckerreichung, dass ein bei der Tatausführung eine wesentliche Rolle spielende Hontermann als Täter bestraft werden zu können. Im Rahmen der koreanischen Straftrechtsdogmatik zur mittelbaren Täterschft ist jedoch der eigentliche Zweck dieser Lehre nicht erreichen.

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