Der Täter der Untreue ist der Geschäftsbesorger eines anderen.
Die Untreue ist ein Verbrechen, das im Wesentlichen der Bruch eines Treueverhältnisses ist, dessen Kernfaktor die Pflicht zur Vermögensbetreuung ist, und dessen Rechtsgut ‘ausschließlich das Vermögen’ ist. Wenn es keine solche Einschränkung gibt, kann die Untreue als eine Straftat interpretiert und verwendet werden, deren Rechtsgut nicht ‘das Vermögen’, sondern ‘das Treueverhältnis an sich oder Vertrauen’ ist.
Wie sollte man dann den Täter der Untreue definieren? Anders als im deutschen Fall ist im koreanischen Strafrecht der Täter der Pflichtverletzung als der Geschäftsbesorger vorgeschrieben. Daher muss zuerst das Geschäft einem anderen gehören. Das heißt, dass es im Besitz eines anderen sein muss. Zweitens, und dies ist noch umstritten, wenn man berücksichtigt, dass das Wesen der Untreue ein Bruch des Treueverhältnisses, dessen Kernfaktor die Pflicht zur Vermögensbetreuung ist, also ein Treubuch ist, dass das Rechtsgut der Untreue ‘ausschließlich das Vermögen’ ist, dass der Geschäftsbesorger eines anderen durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden anrichten und einen Vermögensvorteil erhalten muss, sowie dass bei einer ausdehnenden Auslegung von Treueverhältnis die Gefahr besteht, den Tatbestand der Untreue bedeutungslos zu machen, muss der Täter der Untreue das Geschäft mit der sogenannten ‘Pflicht zur Vermögensbetreuung’ besorgen.
Daher muss das Geschäft zuerst einem anderen gehören. Man muss der Geschäftsbesorger eines anderen sein und gleichzeitig ein Treueverhältnis mit der Pflicht zur Vermögensbetreuung haben. Die Inhalte des Geschäfts müssen auf das vermögensbezogene Geschäft eingeschränkt werden und in dem Fall, dass der Grund der Geschäftsbesorgung als ungültig erklärt wird, könnte man den Täter prinzipiell nicht als einen Geschäftsbesorger eines anderen ansehen.
Der Täter der Untreue ist der Geschäftsbesorger eines anderen.
Die Untreue ist ein Verbrechen, das im Wesentlichen der Bruch eines Treueverhältnisses ist, dessen Kernfaktor die Pflicht zur Vermögensbetreuung ist, und dessen Rechtsgut ‘ausschließlich das Vermögen’ ist. Wenn es keine solche Einschränkung gibt, kann die Untreue als eine Straftat interpretiert und verwendet werden, deren Rechtsgut nicht ‘das Vermögen’, sondern ‘das Treueverhältnis an sich oder Vertrauen’ ist.
Wie sollte man dann den Täter der Untreue definieren? Anders als im deutschen Fall ist im koreanischen Strafrecht der Täter der Pflichtverletzung als der Geschäftsbesorger vorgeschrieben. Daher muss zuerst das Geschäft einem anderen gehören. Das heißt, dass es im Besitz eines anderen sein muss. Zweitens, und dies ist noch umstritten, wenn man berücksichtigt, dass das Wesen der Untreue ein Bruch des Treueverhältnisses, dessen Kernfaktor die Pflicht zur Vermögensbetreuung ist, also ein Treubuch ist, dass das Rechtsgut der Untreue ‘ausschließlich das Vermögen’ ist, dass der Geschäftsbesorger eines anderen durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden anrichten und einen Vermögensvorteil erhalten muss, sowie dass bei einer ausdehnenden Auslegung von Treueverhältnis die Gefahr besteht, den Tatbestand der Untreue bedeutungslos zu machen, muss der Täter der Untreue das Geschäft mit der sogenannten ‘Pflicht zur Vermögensbetreuung’ besorgen.
Daher muss das Geschäft zuerst einem anderen gehören. Man muss der Geschäftsbesorger eines anderen sein und gleichzeitig ein Treueverhältnis mit der Pflicht zur Vermögensbetreuung haben. Die Inhalte des Geschäfts müssen auf das vermögensbezogene Geschäft eingeschränkt werden und in dem Fall, dass der Grund der Geschäftsbesorgung als ungültig erklärt wird, könnte man den Täter prinzipiell nicht als einen Geschäftsbesorger eines anderen ansehen.