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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제20권 제4호
발행연도
2008.1
수록면
85 - 104 (20page)

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Durch 20 Jahre der “Journal of Criminal Law”, kann man für koreanische Lehre vom Unterlassungsdelikt sagen, dass sie unter dem beherrschenden Einfluss von Lehre der §13 deutsches StGB sein soll. Die herrschende Meinung im Literatur bezeichnet der §18 koreanisches StGB als “lückenhaft,” “unvollkommen,” oder “mangelhaft” und behaupt, dass es “Entsprechensklausel” so gleich wie §13 deutsches StGB für die Gleichstellungsproblematik noch zusätzlich eingebracht werden soll. Aber koreanische Rechtsprechungen orientieren sich auf die in dieser Gleichstellungsfrage von japanischer Judikatur entwickelten Rechtsprechungs- lehre, die behaupt, dass, infolge der Gesetzeslage von keine Bestimmung gleich wie §18 koreanisches StGB und §13 deutschen StGB, Tatbestandsmerkmale für Begehungsdelikte durch Unterlassen als begangen ausgelegt werden könne(sog. “Tatbestandslösung”). Die vorliegende Arbeit macht zwei Vorschläge: erstens, Lehre und Rechtsprechung von Korea müssen koreanischem StGB §18 de lege lata mehre Achtung erweisen, und, zweitens, de lege ferenda muss man sich darum bemühen, noch eine bessere Klausel als §13 deutsches StGB zu schaffen.

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