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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제14권 제1호
발행연도
2012.1
수록면
61 - 84 (24page)

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Die große Breite des Anwendungsbereiches von Subventionen läßt sich auf einige wirtschaftsinstrumentale und politische Vorzüge zurückführen. Subventionen lassen sich an bestimmten eng umrissenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs einsetzen, zeigen dort schnell Wirkung und stören bei nur kurzfristigem Einsatz den Marktprozeß nicht wesentlich. In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, derzufolge Rechtsgut des § 264 StGB allein das Vermögen der öffentlichen Hand sein soll. Aber wie die herrschende Auffassung meint, soll das Rechtsgut des § 264 StGB die Planungs- und Dispositionsfreiheit der öffentlichen Hand im Wirtschaftsbereich bzw. das Allgemeininteresse an einer wirksamen und zweckgerechten staatlichen Wirtschaftsförderung sein. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß es sich von der Deliktsnatur her um ein Kumulationsdelikt handele. Aber richtigerweise nach h.M. handelt es sich um ein abstrkres Gefährdungsdelikt, weil § 264 StGB nur die Voraussetzungen einer generellen Gefährlichkeit umschreibt und weder einen Erfolg noch eine konkrete Gefährdung im Einzelfall voraussetzt. Nach § 264 StGB VII ist Subvention eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Und nach § 264 StGB I wird wegen Subventionsbetrug bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Nach Absatz 4 wird auch bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1bis 3 leichtfertig handelt. Anlaß für das gesetzgeberische Bemühen, die Bekämpfung wirtschaftsdeliquenter Verhaltensweisen im Rahmen der Subventionserschleichung zu intensivieren, waren in Deutschland bei der praktischen Anwendung des allgemeinen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) aufgetretene Schwierigkeiten. Genauso ist der Fall in Korea. Bei uns ist die Voraussetzungen für eine effektivere Bekämpfung der Subventionserschleichung zu schaffen. Dafür kann § 264 StGB ein sehr behilfliches Modell sein.

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