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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
한국형사법무정책연구원 형사정책연구 형사정책연구 통권 제52호
발행연도
2002.12
수록면
69 - 92 (24page)

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Die Strafe des untauglichen Versuchs wird nach dem § 27 StGB gemildert oder abgesehen, wenn er gefahrlich ist. Danach unterscheidet die herrschende Lehre die Untauglichendelikt zwischen dem gefahrlichen untauglichen Versuch und dem ungefahrlichen Untauglichendelikt. Aber ware die Problematik uber die Fachwortsanwendung nicht so wichtig.
Nach dem Wortlaut des § 27 liegt der Wahl zwischen der Milderung und dem Absehen von Strafe unter der beliebigen Richtersentscheidung. Es ist vomGesichtspunkt der Gesetzlichkeitsprinzip sehr zweifelhaft. Und hat Prof. Chun sehr richtige Konzeption, daß die Gefahlichkeit des § 27 StGBs fur den untauglichen Versuch kein selbstandiger Merkmal und deshlab fur die Auslegung des untauglichen Versuchs entbehrlich sei. Dennoch ist es moglich und vernunftig, wenn man die Gefahrlichkeit des § 27 StGBs als ein Maßstab zur Unterscheidung zwischen der Milderung und dem Absehen von Strafe verwenden wurde.
Nach der begrifflichen Struktur des untauglichen Versuchs sollte die Gefahrlichkeit des § 27 StGBs nicht eine Gefahrdung des konkreten Rechtsgutsobjekts, sondern eine Gefahrdung des Rechtsguts als solche dadurch, daß ein gesutzte Rechtsgut durch den im Versuch manifestierten Geltungsangriff gefahrdet wird, oder ein expressives und tatbestandnahes Normbruch gemeint sein. Bei der gemischten Theorie(Theorie der abstrakten Gefahrdung oder Eindruckstheorie), die vom Willen des Handelnden oder von der Tatsache, die der Handelnde erkannt, zugrunde liegt, konnte es nicht verneint werden, daß auch das nicht bestrafende Untauglichendelikt im Sinne der herrschenden Meinung diese Gefahrlichkeit inne haben soll. Nur wenn man die Gefahrlichkeit des § 27 StGBs nach der Theorie der konkreten Gefahrdung verstehen wurde, konnte man ein bestrafendes Untauglichendelikte von einem nicht bestrafenden abgrenzen. Dennoch konnte auch bei diesem nicht bestrafenden Untauglichendelikten eine abstrakte Gefahrdung nicht verneit werden. Danach kann man dieses nicht bestrafende Untauglichendelikte vom Untauglichendelikten im Sinne des § 27 StGBs ausschließen, vielmehr muß man es als ein von der Strafe abgesehendes Untauglichendelikt verstehen. In dieser Hinsicht sollte die Gefahrlichkeit des § 27 StGBs als ein Maßstab zur Unterscheidung zwischen der Milderung und dem Absehen von Strafe beim untauglichen Versuch(bzw. beim Untauglichendelikten) verwendet werden.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 불능미수와 임의적 형 감면
Ⅲ. 불능미수와 장애미수의 구별
Ⅳ. 불능범에서의 위험성
Ⅴ. 결론
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