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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국환경법학회 환경법연구 환경법연구 제30권 제1호
발행연도
2008.1
수록면
225 - 252 (28page)

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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) von 16.3.2005 trat in weiten Teilen am 13.8.2005 in Kraft. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte(sog. WEEE-Richtlinie) und Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher SToffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie) um. Die Hersteller waren gem. §6 I ElektroG verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach IN-Kraft-Treten des Gesetzes eine Gemeinsame Stelle nach §14 ElektroG einzurichten. Aus der bereits 2003 gegrändeten Projektgeseschaft ist nunmehr die Stiftung Elektro-Altgeräte Register(EAR) hervorgegangen, der mit Beleihungsbescheide des Umweltbundesamts vom 6. 7. 2005 verschiedene Befugnisse übertragen wurden. Nach §3 I ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Der Begriff des Herstellers wird in §3 XI ElektroG definiert. Der gesetzliche Herstellerbegriff an die Markte eines Produkts und nicht an die Firma des Produzenten an. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben sich bis spätestens 23. 11. 2005 bei der EAR registrieren zu lassen. Das Registrierungsverfahren wird online [ber eine 멸 der Website der EAR bereitgestellte Software abgewickelt. Zur Gewährleistung dieser Zuordnung sieht §7 ElektroG eine Kennzeichnungspflicht für Elektro- und Elektronikgerät vor, die nach dem 13. 8. 2005 in einem Mitgiedstaat der EU erstmals in Verkehr gebracht werden. Hersteller von Geräten, die in privaten Haushalten verwendet werden können, haben mit dem Antrag auf Registrierung eine insolvenzsicher Garantie für die Finanzierung der späteren Rücknahme und Verwertung von Altgeräten vorzulegen. Hersteller haben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Behälter zur Sammlung von Altgeräten bereitzustellen. Die Behälter müssen den näheren Spezifikationen des §9 V ElektroG entsprechen. Sie sind von den Herstellern nach Maßgabe einer Anordnung der EAR gem. §16 V ElektroG abzuholen. Ab dem 1. 7. 2006 dürfen keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polzbromiertes Biphenyl(PBB) oder polybromierten Diphenylether(PBDE) je homogenem WErkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsproyent Cadmium je homogem Werkstoff enthalten. Zur Gewährleistung der Entsorgungspflichten der Hersteller bestehen gem. §13 ElektroG weit reichende Mitteilungs- und Informationspflichten.

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