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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
유주선 (강남대학교)
저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제17권 제4호(통권 제51호)
발행연도
2010.12
수록면
315 - 339 (25page)

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Bei dieser Abhandlung geht es um das Offenkundigkeitsprinzip im deutschen Privatrecht. Der Vertreter hat die Willenserklarung im Namen des Vertretenen abzugeben. Dabei is es allerdings nicht erforderlich, dass er ausdrucklich erklart, im Name des Vertretenen handeln zu wollen. Es genugt, wenn sich dies aus den Umstanden des Einzelfalles ergibt. Das ist Ausdruck des Offenkundigkeitsprinzips. Hierdurch soll gewahrleistet werden, dass dem Vertragspartner daruber Aufschluss gegeben wird, mit wem er in rechtliche Beziehung tritt, denn auf diese Kenntnis wird er in aller Regel Wert legen.
Die bekanntest Ausnahme vom Grundsatz der Offenkundkigkeit ist "das Geschaft fur den, den es angeht". Wenn der Handelnde mit Wirkung fur einen Dritten handeln will und die Identitat des Vertragspartners dem Geschaftsgegner gleichgultig ist, wirkt das Gesetz fur und gegen den Dritten. "Das Geschaft fur den, den es angeht" hat "offenes Geschaft" und "verdecktes Geschaft". "Das offenes Geschaft fur den, den es angeht" heisst, dass der Handelnde im Namen eines anderen auftritt, ohne dass fur den Dritten erkennbar ist, wer der Vertretene ist. Dagegen heisst "das verdeckte Geschaft fur den, den es angeht", dass der Handelnde dem Dritten nicht klarmacht, dass er fur einen anderen auftritt, so dass das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewehrt ist. Im Aussenprivatrecht des Unternehmens gibt es einen hilfreichen Rechtsfrundsatz. Wer mit Vertretungsmacht erkennbar im Namen des Unternehmens handelt, verpflichtet den Unternehmenstrager. Das unternehmensbezogenes handeln ist kein "Geschaft fur den, den es angeht", in dem denn Beteilgten ist gerade nicht gleichgultig, wer Vertragspartner wird und dieser Wille respektiert wird.
Durch "das unternehmensbezogene Handeln" erkennt man, dass wer oder was außer dem Unternehmensvermgen fur die eingegangene Verbindlichkeit haftet. Alle Gesellschafter haften bei oHG, und der Komplementar bei der KG personlich und unbeschrankt fur die Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Gesellschfter bei der GmbH und AG haften dagegen nicht fu die Gesellschaftsverbindlichkeit. Ausnahmsweise kann(konnen) ein Gesellschafter(die Gesellschafter) haftet werden. Das wird als die Durchgriffshaftung genannt und das Substrat bei der GmbH soll fur die Haftung der Gesellschafter noch weiter dogmatisch gefunden werden.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 대리법상 현명원칙
Ⅲ. 귀속행위이론
Ⅳ. 기업과 연관된 법률행위
Ⅴ. 비교법적인 검토
Ⅵ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung

참고문헌 (1)

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