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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제13권 제2호
발행연도
2011.1
수록면
41 - 62 (22page)

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Das geltende koreanische Strafgesetzbuch kennt noch die Todesstrafe. Sie wird im koreanischen Recht nicht nur als abschreckende Rechtsfolge der Straftat vorgesehen, sondern auch tatsächlich von den Gerichten im Urteil ausgesprochen und kann daher theoretisch auch vollstreckt werden. Dabei ist auf die bemerkenswert positive Tendenz hinzuweisen, dass dies in Korea seit 1998 nicht mehr geschah. Dieses sogenannte Hinritungsmoratorium kann als Ausdruck der Einsicht in die grundsätzliche Berechtigung der Kritik an die Todesstrafe angesehen werden. Sie ist insofern ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber ein unzureichender, da der Staat auf die gesetzliche Androhung der Todesstrafe nicht endgültig verzichtet. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag eine Begründungsbasis für die Beantwortung der Frage zu erlangen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat rechtsphilosophisch gesehen eigentlich nicht existieren darf. Diese fundamentalen Überlegungen beruhen darauf, dass das Recht und das Strafrecht nur freiheitsgesetzlich beziehungsweise vernunftrechtlich begründet werden können. Anzumerken ist, dass der vorliegende Gedankengang bereits in einem Beitrag in deutscher Sprache vorgestellt wurde. Das Recht ist überhaupt nur vorstellbar als wechselseitiges Beziehungsverhältnis zwischen einzelnen Personen, also als die Substanz eines gegenseitigen Anerkennungsverhältnisses zwischen dem selbstbewussten einzelnen und den anderen. Das vernünftige Dasein des einen steht in einer Beziehung zum vernünftigen Dasein des anderen, da der eine wie der andere dasselbe Begründende repräsentiert. Alle Rechtlichkeit setzt also diesen Zusammenhang voraus. So wie das Recht interpersonal und intersubjektiv angelegt ist, so muss es auch die Strafe sein. Das heißt, sie muss auf einen lebenden anderen gerichtet sein, dessen vernünftige Fortexistenz gerade ihr Grund und ihr Ziel ist. Die Todesstrafe ist keine Rechtsstrafe. Sie ist nicht deshalb unmöglich, weil sie grausam und inhuman wäre oder weil Justizirrtümer geschehen könnten, sondern deshalb, weil mit ihr die Rechtsgemeinschaft etwas beansprucht, was ihr nicht zukommt und nicht zukommen kann: einem Menschen wegen eines Verbrechens das Leben zu nehmen. Die Todesstrafe muss vollständig als Rechtsfolge abgeschafft werden; erst dann ist ihre Ächtung konsequent vollzogen.

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