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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김성필 (호원대학교)
저널정보
한양법학회 한양법학 한양법학 제29권 제4집(통권 제64집)
발행연도
2018.11
수록면
149 - 167 (19page)
DOI
10.35227/HYLR.2018.11.29.4.149

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Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann gemäß § 321 Abs. 1 S. 1 BGB die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung - etwa auf Zahlung des Kaufpreises oder des Werklohns – durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners nur vorübergehend ist.
Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberechtigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus.
Zur Begründung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts bedarf es seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 keines Rückgriffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben mehr. Voraussetzungen und Folgen eines auf die Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs gestützten Leistungsverweigerungsrechts des Vorleistungsverpflichteten richten sich vielmehr nach § 321 BGB. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird (sog. Unsicherheitseinrede). Die Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs braucht, anders als in der früher geltenden Fassung, nicht auf einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten zu beruhen; auch sonstige drohende Leistungshindernisse begründen die Einrede, wenn sie geeignet sind, die Erbringung der Gegenleistung zu verhindern oder vertragswidrig zu verzögern, oder wenn eine vertragswidrige Beschaffenheit der Gegenleistung von einigem Gewicht zu erwarten ist. Die Gefährdung der Gegenleistung muss im Gegensatz zu der bisherigen Regelung in § 321 BGB nicht nach Vertragsschluss entstanden sein; es genügt, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt erkennbar geworden ist.
Für § 321 BGB a.F. hat der Bundesgerichtshof demgegenüber angenommen, dass der bloße Bestand der Einrede einen Verzug des einredeberechtigten Vertragsteils ausschließt. Hieran hält der BGH auch nach der Neufassung der Vorschrift fest.
Die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB betrifft Leistungspflichten aus gegenseitigen Verträgen, also solche, die von vornherein in wechselseitiger Abhängigkeit von einander stehen. Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis ist der Grund dafür, dass schon das Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nahezu einhelliger Ansicht im Schrifttum den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert6. Entsprechendes gilt für das Einrederecht aus § 321 BGB. Die Verpflichtung zu einer Vorleistung betrifft lediglich die Modalitäten der Vertragsdurchführung und hebt die wechselseitige Abhängigkeit der Leistungspflichten aus dem gegenseitigen Vertrag nicht auf.
Allerdings ist zu bedenken, dass der Vorleistungsberechtigte nicht immer zu erkennen vermag, ob die Vorleistung wegen einer Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs zurückgehalten wird. Nur wenn er dies weiß, kann er aber von der ihm durch § 321 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Einrede durch Sicherheitsleistung oder durch das Bewirken seiner Leistung abzuwenden. Das zwingt indes nicht dazu, die aus dem Bestehen der Einrede folgenden Wirkungen abweichend von § 320 BGB zu behandeln. Die Interessen des Vorleistungsberechtigten werden dadurch gewahrt, dass es dem anderen Vertragsteil auf Nachfrage oder auf eine Aufforderung zur Leistung hin obliegt, den Grund der Leistungsverweigerung zu nennen. Erfährt der Vorleistungsberechtigte, dass die Vorleistung wegen Gefährdung der Gegenleistung zurückgehalten wird, hat er Gelegenheit, die Einrede abzuwenden. Äußert sich sein Vertragspartner nicht, kann er nach § 323 Abs. 1 BGB vorgehen und sich von dem Vertrag lösen. Dem Vorleistungsverpflichteten ist es dann verwehrt, nachträglich die Einrede des § 321 BGB zu erheben; dies folgt aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).
Daher ist, so der BGH weiter, auch keine “unbefristete Schwebelage” bei dem Vollzug des Vertrages zu befürchten. Der Vorleistungsberechtigte kann, wenn die Gegenseite die Vorleistung nicht erbringt und sich nicht spätestens mit der Leistungsaufforderung gemäß § 323 Abs. 1 BGB auf die Einrede des § 321 Abs. 1 BGB beruft, von dem Vertrag zurücktreten. Umgekehrt ist es dem Vorleistungsverpflichteten, dessen Gegenleistung gefährdet ist, möglich, den Schwebezustand zu beenden, indem er dem Vorleistungsberechtigten eine angemessene Frist bestimmt, in welcher dieser Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat; nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er sich von dem Vertrag lösen (§ 321 Abs. 2 BGB).

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 개정전 제321조의 문제점
Ⅲ. 새로운 ‘불안의 항변권’ 규정
Ⅳ. 결어
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