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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제26권 제4호
발행연도
2010.1
수록면
337 - 357 (21page)

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Wie weit die rechtliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung geht, ist nunmehr mittelbar aus dem sog. Patientenverfügungsgesetz (d.h. Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) vom 29. 7. 2009 zu entnehmen. Es ist am 1. 9. 2009 in Kraft getreten. das die Bindungskraft von Patientenverfügungen festlegt, Außerdem lassen sich diesem Gesetz wichtige Entscheidungsgrundlagen fur lebenserhaltende Maßnahmen auch fur den Fall entnehmen, dass keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Dies sind u.a. die ärztliche Indikation, Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des entscheidungsunfähigen Patienten sowie die Notwendigkeit, Einwilligungen oder Nichteinwilligungen des Betreuers oder Bevollmächtigten in schwerwiegende ärztliche Maßnahmen gerichtlich genehmigen zu lassen, soweit Patientenvertreter und Arzt den Patientenwillen unterschiedlich auslegen. Dadurch wird die rechtliche Verantwortlichkeit des Arztes gestärkt. Er trägt nicht nur die Alleinverantwortung für die von ihm zu stellende ärztliche Indikation. Er ist auch mitverantwortlich für die Auslegung einer Patientenverfügung oder die Ermittlung des mutmaßlichen Behandlungswillens durch den Patientenvertreter; ihm kommt diesem gegenüber eine Kontrollfunktion zu. Denn das Gesetz hat die Pflicht des Patientenvertreters, das Betreuungsgericht zur Genehmigung seiner Erklärungen anzurufen, an das Verhalten des Arztes geknüpft. Der Arzt darf sich nicht den Entscheidungen des Patientenvertreters quasi blindlings fügen, sondern muss eigenverantwortlich prüfen, ob der Arzt seine Zustimmung zu dem vom Vertreter des Patienten angenommenen Inhalt des Willens des Patienten geben kann. Seine Entscheidung muss in der Krankenakte dokumentiert werden. Denn nur im Falle eines Einvernehmens zwischen Arzt und Vertreter des Patienten über den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten ist der Patientenvertreter von der Pflicht, schwerwiegende Entscheidungen gerichtlich genehmigen zu lassen, befreit (§1904 BGB n.F.). Das neue Patientenverfügungsgesetz redet somit keineswegs, wie von der Bundesärztekammer befürchtet einem am schriftlichen Wort klebenden Automatismus bei der Anwendung von Patientenverfügungen das Wort. Jede Patientenverfügung ist vielmehr unter Beachtung des §133 BGB im Hinblick auf die konkrete Behandlungssituation auszulegen. Dabei kommt dem Arzt eine wichtige Kontrollfunktion gegenüber dem Patientenvertreter zu. Das gleiche gilt, wenn es nicht um die Anwendung einer Patientenverfügung, sondern die Ermittlung des mutmaßlichen Behandlungswillens geht. In Zweifelsfallen hat der Schutz des Lebens Vorrang (in dubio pro vita).

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