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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
전북대학교 동북아법연구소 동북아법연구 동북아법연구 제5권 제3호
발행연도
2012.1
수록면
145 - 176 (32page)

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Den Patienten trifft die Obliegenheit, an dem Heilungsbemühen des Arztes mitzuwirken. Die Patienten hat also z.B. die Therapieanweisungen zu befolgen. Der durch einen Behandlungsfehler geschädigte Patient hat die Obliegenheit,den Schaden durch weitere medizinische Behandlungen gering zu halten. Daher gibt es die Frage, ob eine Minderung der Schadenspflicht des Arztes möglich ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Patienten ursächlich (und verschuldet) mitgewirkt hat. Im Arzthaftungsrecht kann eine Minderung der ärztlichen Schadenersatzpflicht eintreten, falls der Patient an der Entstehung des Schaden mitbeteiligt war. Nach § 396 Koreanischen BGB ist der Patient für die Nichterfüllung mitverantwortlich,so hat das Gericht bei der Entscheidung über die Verantwortung für die Nichterfüllung sowie über den Umfang des Schadenersatzes dem Verschulden des Patienten Rechnung zu tragen. Für die Schadensminderung ist in einem ersten Schritten das Ausmaß der Mitverursachung des Patienten zu berücksichtigen. Auf einer zweiten Stufe kommt es auf den Grad seines Mitverschuldens an, wobei sich der Patient auch Verschulden des Drittens anrechnen lassen muß.

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