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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제12권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
175 - 198 (24page)

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Aus den Rechtsstaatsprinzipien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet. Er ist nicht nur als einschränkendes Prinzip des staatlichen Eingriffs, sondern auch als ein positiver Appell zu begreifen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt als geeignetes Mittel für die gesellschaftliche Integration des Cyberstrafrechts in Betracht. Problematisch ist aber, dass er als formaler Grundsatz missbräuchlich als Allzweckwaffe eingesetzt werden kann. Weiterhin ist die Gerechtigkeit im Cyberstrafrecht nur von kurzer Dauer. Das Cyberstrafrecht kann mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Normfähigkeit erwerben und dadurch seine gesellschaftliche Integration fördern. Die Strafe im Urheberrecht gehört zum Cyberstrafrecht. Deswegen sollte Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die Strafe im Urheberrecht angewendet werden, weil sie rücksichtlos zur Überkriminalität tendiert. Nach diesem Grundsatz kann das Internet-Sperren nicht verhältnismäßig sein, weil es das Dasein des Personens im Cyberspace abstreitet. Vor allem ist es auch nicht verhältnismäßig, dass man die Junge bestraft, die fahrlässig das Urheberrecht verletzt haben. Denn sie hätte keine Absicht. Damit ist es auch nicht verhältnismäßig, dass man das Verbrechen noch milder bestraft, dagegen das Vergehen noch schärfer. Aber diese Phänomen passiert im Urheberrecht. Das Urheberrecht sollte mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch mal geordnet werden, um die Normfähigkeit zu erwerben. Wenn nicht, konnten wir alle nach dem Urheberrecht immer als potenziale Täter behandelt werden.

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