그 이론적 기초와 경제적 부작용에 대해 충분한 연구와 검토 없이 근래 들어 그 규율범위를 점차 급속히 확대해가고 있으며 심지어 민법전 내에 통합됨으로써 민법 전체를 변혁시킬 원동력으로까지 지위가 격상되어가고 있는 소비자보호법에 대해 그 이념적 타당성과 법논리적 일관성, 경제적 효용성, 그리고 법원리적 타당성에 대해서 비판적으로 고찰한 논문으로서, 특히 소비자보호법을 정당화하는 가장 지배적인 모델인 ‘시장보완적 모델’과 ‘정보모델’의 모순성과 불충분성에 대해 비판하고 소비자개념의 비논리성과 자의성, 소비자보호조치의 경제적 역효과와 부메랑효과, 그리고 소비자보호법의 일방적 편파성과 법원리상의 모순성 등에 대해서 비판적으로 고찰하였다.
Als eigene Rechtsmaterie entstand das Verbraucherschutzrecht In Reaktion auf die wirrschaftliche Entwicklung seit der Industrialisierung. Weil die Kluft zwischen Produzenten und Konsumenten vielfaltige Probleme mit sich brachte und die stetige Erhohung der Massenkaufkraft als sehr wichtiges Element fur die Stabilisierung des Industriesystems galt, wurden in vielen Landern die Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher tatig und auch auf Gemeinschaftsebenen Initiativen ergriffen. In seinen Anfangen zielte der Verbraucherschutz entsprechend der ordoliberalistischen Tradition auf die Ertuchtigung der Verbraucher als souverane und informierte Partner im Marktgeschehen. Aber das alte ordoliberale Verbraucherschutzmodell wurde durch das "Informationsmodell" entsprechend der Informationsokonomie korrigiert. Nach dem "Informationsmodell" schreibt das Verbraucherschutzrecht namentlich eine verbesserte Information breiter Kauferschichten auf seine Fahnen. Danach mussten zur Kompensation fur das Marktversagen z.B. die Aufklarungspflichten(Informationsptlichten) und die Widerrufsrechte rechtlich anerkannt werden, um zu gewahrleisten, dass den Verbrauchern im Hinblick auf konkret abzuschließende Vertrage die fur eine vernunftige Willensbildung erforderlichen Schlusselinformationen zur Verfugung stehen. Es wurde jedoch behauptet, dass auch dem "Informationsmodell", das bisher in der Literatur weitgehende Anerkennung gefunden hat, nicht zu folgen sei. Denn die meisten Verbraucherschutzmaßnahmen sind tatsachlich nicht von der unzulanglichen Verbraucherinformiertheit, sondern vom strukturellen Machtdefizit der Verbraucher abzuleiten. Daneben gibt es offensichtlich auch Verbraucher, die sich nicht aufklaren lassen wollen, z.B., weil sie das ersehnte Gut bedingungslos haben mochten. In diesem Falle nutzt das "Informationsmodell" nichts. Die Fragen, die sich aus diesen Fakten ergeben, sind die folgenden: Verdient auch derjenige Schutz, der sich nicht aufklaren lassen will? Verdient jemand vielleicht sogar gegen seinen erklarten Willen Schutz? Privatautonomie schutzt den Einzelnen bekanntlich im Grundsatz vor unzulassiger Fremdbestimmung und nicht vor sich selbst. Auch wenn das "Informationsmodell" aus theoretischer Sicht ein in sich koharentes Modell der Rechtfertigung von Verbraucherschutz darstellt, ist Starrheit der Informationsregeln schon ein Nachteil, soweit informierten Verbrauchern unerwunschte Informationen aufgedrangt werden konnen. Sofern also das Verbraucherschutzrecht nicht an die Informationsasymmetrie, sondern an die ganz unbestimmte wirtschaftliche Unterlegenheit des Verbrauchers anknupft, stellt es einen undurchdachten, willkurlichen und unkontrollierbaren Eingriff in die Privatautonomie dar. Auch wenn die Schutzbedurftigkeit des Verbrauchers nicht aus der individuellen Unterlegenheit, sondern aus der Eigenart bestimmter rechtstatsachlicher Erscheinungen herruhrt, ist der Verbraucherschutz in sich weitgehend leer und normativ nicht weiterzufuhren. Denn die sog. "Typisierung der korrekturbedurftigen Situationen" macht uns keine konkretere Angaben daruber, worin diese typisierbare Schutzbedurftigkeit genauer besteht, ob und wieso sie nur beim Verbraucher, dafur aber bei jedem Verbraucher gegeben ist, und schließlich, durch welche Maßnahmen der notige Ausgleich erreicht und wie dieser Zustand festgestellt werden kann. Daruber hinaus ruft das Verbraucherschutzrecht viele adverse Effekte hervor, so dass die "armen" Verbraucher von den aktuellen verbraucherrechtlichen Regelungen nicht hinreichend geschutzt, sondern eher benachteiligt werden. Es ist dementsprechend nicht plausibel zu behaupten, dass das Verbraucherschutzrecht die Privatautonomie nicht ausschalten, sondern aktivieren oder materialisieren soll, oder das Verbraucherschutzrecht als ein neues Allgemeinrecht, das mehr "materielle" Gerechrigkeit "innerhalb" der Vertragsfreiheit verwirklicht, anzusehen. Denn das Verbraucherschutzrecht bedient sich der Mittel, die das BGB auf der Grundlage seiner Pramissen gerade weit von sich weist. Das Verbraucherschutzrecht ist also nur als ein vorlaufiges Sonderprivatrecht anzusehen, das im Widerspruch zur Privatautonomie steht.