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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경영법률학회 경영법률 경영법률 제20권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
205 - 245 (41page)

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Für das Erreichen eines Globalstandards des koreanischen Verbraucherechts ist die Vereinigung des Verbraucherechts bzw. Intergration des Verbauchervertragsrechts ins BGB einer der wichtigsten Aufgaben des koreanischen Gesetzgebers. In dieser Hinsicht versucht dieser Aufsatz ein Überblick über die Grundtheorien des BGB und des Verbraucherrechts zu schaffen, auf denen diese Gesetze aufgebaut sind, und eine theoretische Grundlage für die Integration zu legen. Dafür werden das liberale Sozialmodell des BGB und ferner das soziale Verbraucherschutzmodell und das liberale Informationsmodell des Verbraucherechts kritisch untersucht. Das Prinzip formal-abstrakter Gleichheit der Rechtssubjekte bzw. der Verwendungszwecke stellt die konsequente Umsetzung eines liberalen Sozialmodells dar. Dies bedeutet umgekehrt, dass eine allgemeine Differenzierung nach persönlicher Schutzbedürftigkeit oder nach der Art des Verwendungszwecks mit diesem Sozialmodell nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Die Reaktion duch die Ausbildung eines Sonderprivatrechts für Verbraucher war damit eine Reflexion über Geltungskraft und Tragfähigkeit des Sozialmodells des BGB. Nach den Prämissen der liberalen Verbrauchertheorie sind die Interessen des Verbrauchers grundsätzlich bereits durch funktionierenden Wettbewerbs einerseits, die auf dem Prinzip der Privatautonomie beruhende Privatrechtsordnung andererseits, ausreichend geschützt. Staatliche Korrekturen des freien Spielraums sind daher nur dann erforderlich, soweit die Funktionsbedingung dieses Systems gestört sind. Dies ist besonders der Fall, wenn dem Verbraucher zur vernünftigen Wahrnehmung seiner Marktchancen erforderlichen Informationen fehlen. Eine solche Schutzbefürtigkeit des Verbrauchers wegen geschäftlicher und rechtlicher Unerfahrenheit entfällt, wenn ausreichen deutlich aufgeklärt wurde; ein darüber hinausgehender Schutz, ist in der Regel mit dem Prämissen des Informationsmodells nicht zu vereinbaren. Das soziale Verbraucherschutzmodell rechtfertigt eine Durchbrechung des Prinzips formal-abstrakter Gleichheit der Rechtssubjekte und Ver- wendungszwecke durch Ausbildung eines allgemeinen Sonderprivatrechts für Verbraucher. Es leugnet generell die Existenz eines Gleichgewichts zwischen Verbraucher- und Marktseite als tragender Funktionsbedingung von Marktmechanismus und Vertragsfreiheit. Es geht fener davon aus, dass der Verbraucher weder auf die inhaltliche Gestaltung von Veträgen Enfluss nehmen könne, noch eine reale Möglichkeit habe, durch Konsumverzicht Druck auf die Anbieterseiten auszuüben, weil er gezwungen sei, Verträge abzuschliessen, um seinen persönlichen Lebensbedarf abzudecken. Als dogmatische Instrumente kommen dabei eine Relativierung des Grundsatzes “pacta sunt servanda” durch Einräumung genereller Widerrufs- und Rücktrittsrechte sowie ein Verbot sozialpolitisch unerwünschter Geschäfte in Betracht. Weiterhin erschiene auch eine Zurückdrängung des dispositiven Rechts durch Anordnung halbzwingender Normen und durch Ausdehung der richterlichen Inhaltskontrolle über die Grenzen des AGBG hinaus auf Individualvereinbarungen erfoderlich.

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