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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第15號
발행연도
2006.5
수록면
15 - 38 (24page)

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In der Regel baut jedes Prozßrecht auf einer Reihe von Prozeßmaximen auf. Sie sind im Zusammmenhan mit Prozeßzweckt zu sehen, den sie fordern sollen und dienen auch der Auslegung der Prozeßrechts. Die Prozeßmaximen behandeln die Aufgabenverteiling zwischen Parteien und Gericht.
Die Dispositionsmaxime und Offizialmaxime sind die Prozeßmaximen, die mit dem Streitgegenstand zusammenhangen, und die Verhandlungsmaxime und Untersuchungsmaxime sind die Prozeßmaximen, die mit dem Prozeßstoff zusammenhangen. Daher mußen die beide Prozeßmaximen streng voneinander differenziert werden, weil deren Gegenstande, namlich Streitgegenstand und Prozeßstoff, voneinander unterschiedlich sind. Trotzdem im koreanischen Verwaltungsprozeß befindet sich das Problem, das historisch und inhaltlich die Dispositions-maxime und Prozeßmaximen(Verhandlungsmaxime, Untersuchungsmaxime und Kompromiß der beiden) bei der Auslegung des § 26 des koreanischen Verwaltungsprozeßgesetzes wie oben nicht streng unterscheidet sondern verwirrt ausgelegt werden.
Die Dispositionsmaxime ist eine Prozeßmaxime, die nicht nur im Zivilprozeß sondern auch im Verwaltungsprozeß allgemein anerkannt wird. Diese Annahme wird in Korea und Deutschland gleich akzeptiert. Die Dispositionsmaxime anerkennt die Initiative der Parteien, wahrend die Untersuchungsmaxime die Initiative des Gerichts anerkennt. In bezug auf die Initiative kann es angenommen werden, daß die Dispositionsmaxime und Untersuchungsmxime die voneinander gegenuberstehenden Prozeßmaximen sind.
Wie es schon allgemien bekannt ist, hat der deutsche Verwaltungsprozeß gemaß § 86 1 VwGO die Untersuchungsmaxime als Prozeßmaxime eingefuhrt. Demnach kann das Kollisionsproblem zwischen der Dispositionsmaxime und Untersuchungsmaxime auf der Seite der Initiative im deutschen Verwaltungsprozeß entstanden werden und damit wird die Harmonisierung der beiden Prozeßmaximen in Anspruch genommen. Im deutschen Verwaltungsprozeß wird diese zusammengeschloßene Gestalt der Dispositionsmaxime und Untersuchungsmaxime sagar als eine kunstliche "Legierung" eingeschatzt.
Anders als im deutschen Verwaltungsprozeß kann bei der Auslegung des § 26 des koreanischen Verwaltungsprozeßgesetzes als eine allgemene Ansicht gegolten werden, daß ein Kompromiß zwischen der Verhandlungsmaxime und Untersuchungsmaxime eingegangen ist. Diese Auslegung ist zwar umstritten aber kann als allgemeine Meinung angenommen werden. Da die Verhandlungsmaxime eine Prozeßmaxime ist, die die Initiative der Parteien auf dem Prozeßstoff anerkennt, kann sie von diesem Gesichtspunkt der Initiative der Dispositionsmaxime gemeinsam sein. Aus diesem Grund lost sich von Anfang an, mehr oder weniger, im koreansichen Verwaltungsprozeß das Problem des Konflikt im bezug auf die Initiative zwischen Parteien und Gerischt nicht aus, das bei der EinfLihrung der Dispositionsmaxime und Untersuchungsmaxime im deutschen Verwaltungsprozeß verursacht wird. Insofern kann das koreanische VerwaJtungsprozeßgesetz als ein wunschenswertes Gesetzgebung eingeschatzt werden.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 예비적 고찰
Ⅲ. 학설과 판례의 동향
Ⅳ. 구체적 고찰
Ⅴ. 결어
[Zusammenfassung]

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