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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제25호
발행연도
2007.1
수록면
157 - 184 (28page)

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Die Behauptung der Tatsachen unter Verhandlungsmaxime Ryu, Seung-Hun Als einen der allgemeinen Grundsaetze gilt die Verhandlungsmaxime im Zivilprozess. Die Verhandlungsmaxime gibt den Parteien die Befugnis zur Disposition ueber den Tatsachenstoff. Hingegen weist die Inquisitionsmaxi- me(Untersuchungsmaxime) diese Verantwortung dem Gericht zu. Die Verhandlungsmaxime liegt der ZPO zugrunde, dass es dafuer keine Vor- schrift gibt. Nach der Verhandlungsmaxime ist es Aufgabe der Parteien, den tatsaechlichen Prozessstoff und die Beweismittel beizubringen. Die Parteien bestimmen mit bindender Wirkung fuer das Gericht darueber, welche Tatsachen im Prozess vorgebracht werden und damit der Entscheidung zugrunde gelegt werden duerfen. Das Gerichrt darf nicht Prozessstoff einbringen und zum Gegenstand der Entscheidung machen. Die Wahrheitspflicht betrifft sich vollstaendige und wahrheitsgemaesse Erklaerungen ueber die tatsaechlichen Umstaende. Diese Pflicht besteht gegenueber dem Gericht und Gegner. Diese Pflicht ist keine rechtliche Pflicht in Korea, anders als in Deutschland. Man kann aber die rechtliche Grundlage der Wahrheitspflicht in § 1 koreanische ZPO finden. Daher koennte es die rechtlichen Wirkungen sein, wenn man die Wahrheitspflicht verletzt.

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