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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
박경철 (쾰른대학교)
저널정보
한국헌법학회 헌법학연구 헌법학연구 제10권 제2호
발행연도
2004.1
수록면
473 - 506 (34page)

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Es geht um die Geltung des Art. 46 Abs. 2 der Verfassung im Verhältnis des Abgeordneten zu seiner Fraktion. Die Problematik darstellt sich das Verhältnis zwischen dem in Art. 46 Abs. 2 verankerten freien Mandat des Abgeordneten und der verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Partei in Art. 8. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage muß Art. 46 Abs. 2, die die Fundamentalnorm der repräsentativen Demokratie ist, sein. Der Schutzbereich des Art. 46 Abs. 2 erstreckt sich auf die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordneten nichr nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüßen. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Ausschüsse Organ des Parlaments sind und die Ausschußmitgliedsschaft auf dem Mandat beruht. Wenn den Fraktionen das Recht zum jederzeitigen Rückruf eines Fraktionsmitgliedes gegen seinen Willen zusteht, werde ein Abgeordneten durch Ausschußrückruf in der Freiheit seines Mandats beeinträchtigt. Und nach § 40 Abs. 1 Parlamentsgesetz ist die Wahlperiode des Ausschußmitgliedes 2 Jahre. So der Ausschußrückruf bei freiwilligen Ausscheiden aus der Fraktion oder den Fraktionsausschluß während der Wahlperiode ist verfassungswidrig.

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