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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경영법률학회 경영법률 경영법률 제19권 제4호
발행연도
2009.1
수록면
83 - 110 (28page)

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Das reformiert Versicherungsvertragsgesetz(VVG) in Deutschland gewährt dem Versicherungsnehmer in § 8 grundsätzlich ein allgemeinees Widerrufsrecht. Damit weicht erstmals ein zivilrechtliches Gesetz generell von der Grundregel des § 130 Abs. 1. S. 2 BGB. Diese Grundregel hat sich für Verträge, die auf eine bestimmte Art und weise zustande kommen, bereits seit einiger Zeit geändert, nämlich für Haustürgeschäfte seit 1985 und für Fernabsatzverträge seit 1997. In Privatversicherungsrecht bestand vor 2008 eine besondere Situation. Es gab das Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. und das Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr(§ 8 Abs. 4 VVG a.F.) sollte beim Vertragsschluss nach dem Policemodell der europarechtlichen Anforderung Rechnung tragen, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Der Reformgesetzgeber hat sich freilich generös gezeigt und dem Versicherungsnehmer nunmehr anstelle der frühren, von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Gestaltungsrechte in § 8 VVG n.F. ein einheitliches Widerrufsrecht eingeräumt. Damit wird der Schutz des Versicherungsnehmers über die Richtlinievorgaben hinaus erheblich erhöht. er muss nicht nur gemäß § 7 Abs. 1 VVG sämtliche vertragsrelevanten Unterlangen bereits bei Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten haben, sondern zusätzlich wird him durch § 8 VVG noch nach Vertragsschluss eine Überlegungsfrist ergeräumt. Eine absolute zeitliche Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechts sieht § 8 VVG -anders als § a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.-nicht vor. Eine Verwirkung gem. § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer zunächst durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt, er werde das ihm bekannte Widerrufsrecht nicht ausüben. Grundsätzlich hat der Versicherer den Zugang der Unterlagen § 8 Abs. 2 S. 3 VVG zu beweisen. Weist der Versicherer nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts und auf den zu leistenden betrag hin, so hat er nach HalbS. 1 VVG zusätzlich nur die Prämie für das erste Jahr zurückzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann auf das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht verzichten. Wünscht er freilich ausdrücklich, dass der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt wird, so führt diese Erfüllung § 8 Abs. 3 S. 2 VVG zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Anders als Widerrufsrecht in Deutschland, wird die Anfechtungsrecht des Versicherungsnehmers im koreanischen Handelsrecht normiert. Es ist nicht so gut für den Versicherungsnehmer. Damit sollte die Anfechtunsrecht von § 638 Abs. 2 nächstmals geändert werden.

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