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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제35권 제1호
발행연도
2011.1
수록면
101 - 115 (15page)

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Die Vorschrift über die Versicherungsvermittlung besteht bei § 59 VVG. Diese Regelung ergibt sich aus der Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002. Bei der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie hat der Gesetzgeber die neue Regelung des Versicherungsvermittlerrechts. Nach dem § 59 Abs. 1 VVG sind Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter ist gemäß § 59 Abs.2 VVG jemand, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zuvermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler im Sinn dieses § 59 Abs. 3 ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1. Und noch dazu ist Versicherungsberater nach § 59 Abs. 4 VVG, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Bei koreanischem Versicherungsvertragsrecht gibt es keine ausdrückliche Definition über die Versicherungsvermittler. Aufgrund des Rechtsmangels kommt die Konflikt vor, bei der Rechtslagen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. zwischen Versicherer und Versicherungvermittler festzustellen sind oder deren Rechtsstatus überlegt werden soll. Um Rechtsmangel in diesem Bereich zu lösen, würde auf dieses gesetzgeberlische Modell Rücksicht genommen.

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