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논문 기본 정보

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학술저널
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저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제9집 제3호
발행연도
2007.10
수록면
129 - 146 (18page)

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I . Der Begriff der Polizei mr in der Gesehichte erheblichen Wandlung unterworfen. Das Wort "Polizei" stammt aus dem Griechisehen: "politeia" und bedeutete ursprunglich soviel wie "Verfassung des Staates". In Deutschland taucht das Wort "Pohzey" erstmals im 15 . Jahrhundert auf und bezeichnet dort einen "Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens". Dieser Begriff der Polizei lag den Reichspolizeiverordnungen van 1530, 1548 und 1577 zugrunde. II. In der Zeit des Asolutismus wurde die Polizei zum Verwaltungsinstrument des Staatsoberhauptes, das an rechtliche Schranken praktiseh nieht mehr gebunden war. Also die Polizeigewlt gab den Fursten die Moglichkeit, in alle Lebensbereiche der Untertanen zur "Forderung des allgemeinen Wohlfahrt" regementierend einzugreifen. Gegen diese umfassende Zustandigkeit der Pohzei wandte sich die Philosophie der Aufklarung. Bereits 1770 forderte S taatsrechtprofessor lS. Putter: "Aufgabe der Polizei ist die Sorge fur die Anwendung bevorstehender Gefahren; die Wohlfahrt zu fordem ist nicht eigentlieh Aufgabe der Polizei". Dierer Putters Polizeibegriff gelangte durch.C G. Svarez in das Preuβiehe Allgemeine Landrecht 1794(Pr.ALR). In § 10 teil 2 Tite1 17hieβ es: "Die nothigen Anstalten zur Erhaltung der offentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publiko , oder einzelnen Mitgliedem desselben bevorstehncden Gefahr zu treffen, ist das Amt der polizey". III. Zu einer naehhaltigen Einengung der herrschenden weiten Polizeibegriffs und der Abkehr vom Pohlizeistaat kam erst nach der Verfestigung des liberalen burgerlichen Rechtstaates. In Preuβen setzte des Preuβiehe Oberwaltungsgericht die Besehrankung der Polizeilichen Befugnisse durch. In seinem "Kreuberg-Urteil" vam 14.6.1882, in dem es urn die Gultigkeit einer aus asthetisehen Grunden erlasenen Polizeiverordnung des Berlier Polizeiprasidenten zum Sehutz des auf dem Kreuzberg zur Erinnerung an die Freiheitskriege errichteten Denkmals, und damit urn Wohlfahrtspflege, ging, stellte das Gerieht unter Berufung auf §10 teil 2 Tite1 17 Pr. ALR fest dass Aufgabe der Polizei die Aufrechterhaltung van offentlieher Sieherheit und Ordnung, nieht aber die Forderung des allgemeinen Wohls sei. IV. 1m 20. Jahrhundert befindet sieh Der Begriff der Polizei in einer Phase der Umbruchs. Fest eingeburgert war Folge der Wandlung des Polizeibegriffs mit den Erganzungsentwurf zur Veranderung des MEPolG. In § 1 Abs1 heiβ es: "Die Pohzei hat die Aufgabe, Gefahren fur die offenthche Sieherheit od r Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe aueh fur die Verfolgung van Straftaten zu verhuten(varbeugende Bekampfung von Straftaten) sowie Vorbereitung zu treffen, um kunftige Gefahren abwehren zu konnen(V orbereitung auf die Gefahrenabwehr)".

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