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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
이부하 (영남대학교)
저널정보
한양법학회 한양법학 한양법학 제26집
발행연도
2009.5
수록면
75 - 95 (21page)

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Die Unterscheidung von formellem und materiellem Verfassungsrecht ist eine auch heute noch gelaufige Unterscheidung. Fur die Bestimmung des formellen Verfassungsrechts bestehen drei eng verwandte Ansichten. Aus heutiger Sicht lasst sich das zusammenfassen als das Recht, das im Grundgesetz niedergelegt ist. Inwieweit mit dem Begriff des formellen Verfassungsrechts nur das Verfassungsrecht angesprochen wird, das nicht gleichzeitig auch materielles Verfassungsrecht ist, wird nicht immer deutlich, ganz uberwiegend wird das gesamte schriftlich fixierte Verfassungsrecht einbezogen.
Materielle Verfassungssatze sind solche, die unabhangig von ihrer formellen Rangstufe Verfassungsaussagen zum Inhalt haben. Das Kriterium des materiellen Verfassungsrechts verweist nach dem Verstandnis der uberwiegenden Ansicht folglich auf den Inhalt und nicht auf die Rangstufe der Rechtsnorm. Mit dem materiellen Verstandnis der Verfassung und ihres Vorrangs verbindet sich auch die Vorstellung, dass die Vorgaben der Verfassung fur das Gesetzesrecht auch inhaltlicher Natur sein konnen, dass mithin die Verfassung den Inhalt des Gesetzesrechts beeinflusst.
Die allgemeine Rechtsquellenlehre geht von der Existenz des Verfassungsgewohnheitsrechts aus. Gewohnheitsrecht ist auf allen Stufen der Rechtsordnung moglich, mithin auch auf Verfassungsebene. Die Tatbestandvoraussetzungen des Verfassungsgewohnheitsrechts werden, analog zu denen des einfachen Gewohnheitsrechts, mitunter auch in drei Kriterien zusammengefaßt: a) einem objektiven Element (die langandauernde Ubung), b) einem subjektiven Element (die Uberzeugung der Beteiligten von der Rechtmaßigkeit der Ubung) und mitunter einem c) formalen Element (Formulierbarkeit der Ubung als Rechtssatz).
Am 21. Oktober 2004 entschied das koreanische Verfassungsgericht: Das Spezialgesetz fur die Konstruktion der neuen Regierungshauptstadt erklart fur verfassungswidrig aus dem Grund, dass die Tatsache, dass Seoul die Hauptstadt der Republik Korea ist, dem Verfassungsgewohnheitsrecht gehort. Deshalb musste die Verfassung geandert werden, wenn man die Hauptstadt der Republik Korea auf das andere Gebiet verlegen will.
Aber eine Ubung als das objektive Element des Verfassungsgewohnheitsrechts enthalt nicht die Tatsache der Hauptstadt Seoul. Und diese Tatsache ist nicht durch die Uberzeugung der Burger als opnio juris anerkannt worden. Daruber hinaus ist Verfassungsgewohnheitsrecht nicht im Wege der Verfassungsanderung nach Art. 130 KV unerlaßlich.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 헌법의 개념과 관습법
Ⅲ. 신행정수도의 건설을 위한 특별법 사건에서 헌법재판소의 결정 내용
Ⅳ. 헌법재판소 결정에 대한 평가
Ⅴ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung

참고문헌 (32)

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