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한국노동법학회 노동법학 노동법학 제29호
발행연도
2009.3
수록면
261 - 287 (27page)

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Mein Forschungsthema lautet ?Tarifkonkurrenz, Tarifpluralitat und Tarifeinheit“. Wie wir bei der Streik von Lokfuhrer 2007/2008 in Deutschland gesehen haben, ist das Thema immer noch aktuell. In Korea auch das Thema aktuell, weil die Industriegewerkschaft in der Praxis sich vermehrt und Koalitionspluralismus in einem Betrieb ab 1. 1. 2010 neu stattgegeben wird. In meiner Forschung ist zu untersuchen, ob eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb (Grundsatz der Tarifeinheit) wunschenswert ist und wenn ja, welcher von mehreren Tarifvertragen betriebseinheitlich anzuwenden ist. Mein Forschungsbericht gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil meines Untersuchung handelt sich es um die Tarifeinheit bei Tarifkonkurrenz. Anschließßend wird im zweiten Teil meines Forschungsbericht die Tarifeinheit bei Tarifpluralitat bearbeitet.
Das TVG enthalt fur den Fall der Tarifkonkurrenz keinerei Relgelung. Es fehlt an einer bewußten gesetzgeberischen Entscheidung. Nach Ansicht des BAG sei die Auflosung der Konkurrenz nach dem Grundsatz der Tarifeinheit geboten; er folge aus den ubergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.BAG 14. 6. 1989 AP Nr. 16, 5. 9. 1990 Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz. Die Tarifkonkurrenz ist nach dem Spezialitatsprinzip aufzulosen. D.h. nach dem Spezialitatsprinzip nur einer von beiden konkurrierenden Tarifvertragen zum Zuge kommt. Auf die Ebene des konkreten Arbeitsverhaltnisses bezogenen und dort zur Beseitigung einer Tarifkonkurrenz verwandt, stellt sich daher der Grundsatz der Tarifeinheit als Ergebnis einer verfassungsrechtlich und methodisch zulassigen richtlichen Rechtsfortbildung dar. Hinsichtlich der Auflosung wird in der Literatur uberwiegend das Spezialitatsprinzip zugrundegelegt. Hierbei ist anerkannt, dass das Gunstigkeitsprinzip nicht anwendbar ist.
Das TVG enthalt fur den Fall der Tarifkonkurrenz keinerlei Regelungen. Den Ausgangspunkt fur die hochstrichterliche Judikatur bildet ein Urteil des Ersten senats des BAG vom 29. Marz 1957. Die Rechtsprechung hat zur Losung der Falle der Tarifpluralitat den Grundsatz der Tarifeinheit angewendet wie zur Losung der Tarifkonkurrenz. Das BAG leitet den Grundsatz der Tarifeinheit aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ab. Nach Ansicht des BAG ist Tarifpluralitat nach dem Spezialitatsprinzip aufzulosen wie die Tarifkonkurrenz; d.h. dass nach dem Spezialitatsprinzip nur einer von beiden konkurrierenden Tarifvertragen zum Zuge kommt. Zur Begrundung fuhrt das BAG an: Durch das Nebeneinander zweier Tarifvertrage im Betrieb ergaben sich praktische Schwierigkeiten. So sei die Tarifpluralitat jedenfalls hinsichtlich der Betriebsnormen und der betriebsverfassungsrechtlichen Normen aufzulosen. Da aber die Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen oft Schwierigkeiten aufwerfe, sei die betriebseinheitliche Anwendung eines Tarifvertrags erforderlich. Wahrend ein Teil der Literatur den Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifpluralitat befurwortet, wendet sich der uberwiegende Teil der Literatur zu Recht gegen diese Rechtsprechung. Es laßt sich somit festhalten, daß die rechtsfortbildende Rechtsprechung des BAG, nach der die Tarifpluralitat im Betrieb nach dem Prinzip der Tarifeinheit als zwingendem Rechtssatz aufzulosen ist, in jeder der denkbaren Fallkonstellationen kompetenziell wie inhaltlich verfassungswidrig und unzulassig ist. Also stellt die Rechtsprechung des BAG eine unzulassige Rechtsfortbildung dar. Praktikabilitatsubungen mußdas Gericht zwar anstellen; sie allein aber keine Rechtsfortbildung begrunden.
Die Tarifkonkurrenz ist nach dem Grundsaz der Tarifeinheit und dem Spezialitatsprinzip aufzulosen. Aber es besteht kein Bedurfnis, Tarifplutalitat aufzulosen. Die Rechtsprechung des BAG bei der Auflosung von Tarifpluralitat stellt eine unzulassige Rechtsfortbildung dar.

목차

Ⅰ. 총설
Ⅱ. 단체협약의 경합과 문제해결방안
Ⅲ. 단체협약의 병존과 문제해결방안
Ⅳ. 결론
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (0)

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  • 대법원 2002. 7. 26. 선고 2001두5361 판결

    [1] 노동조합이 존속중에 그 조합원의 범위를 변경하는 조직변경은 변경 후의 조합이 변경 전 조합의 재산관계 및 단체협약의 주체로서의 지위를 그대로 승계한다는 조직변경의 효과에 비추어 볼 때 변경 전후의 조합의 실질적 동일성이 인정되는 범위 내에서 인정되고, 노동조합은 구성원인 근로자가 주체가 되어 자주적으로 단결하고 민주적으로 운영되어야

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  • 대법원 2005. 4. 14. 선고 2004도1108 판결

    [1] 근로기준법상의 근로자에 해당하는지 여부를 판단함에 있어서는 그 계약이 민법상의 고용계약이든 또는 도급계약이든 그 계약의 형식에 관계없이 그 실질에 있어 근로자가 사업 또는 사업장에 임금을 목적으로 종속적인 관계에서 사용자에게 근로를 제공하였는지 여부에 따라 판단하여야 한다.

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  • 대법원 2004. 11. 12. 선고 2001두8643 판결

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  • 대법원 2001. 2. 23. 선고 2000도4299 판결

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