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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
노동법이론실무학회 노동법포럼 노동법포럼 제7호
발행연도
2011.10
수록면
55 - 88 (34page)

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Seit 1.7.2011 ist die Gewerkschaftspluralität im Betrieb erlaubt und die Vereinheitlichung der Schalter für Tarifverhandlung in einem Betrieb wird in Südkorea gegolten. In Korea wird heftig diskutiert, ob die gesetzliche Vereinheitlichung der Schalter für Kollektivtarifverhandlung in einem Betrieb verfassungswidrig ist.In dieser Arbeit stellt der Autor die aktuelle Debatte über die Tarifeinheitsprinzip bei der Tarifpluralität in einem Betieb in Deutschland vor. Eigentlich sind die Arbeitsgewohnheit und Kultur, die Type des typisch abgeschlossenen Tarifvertrags und die verfassungsrechtliche Struktuer in Deutschland und Korea etwas unterschiedlich.Trotz dieser Unterschiedlichkeit kann man die Gemeinsamkeit des Tarifvertragssystems der beiden Staaten und der Gründen der Tarifeinheitsprinzip bei Tarifpluralitä in einem Betrieb, die über Jahrzehnte andauerenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Deutschland erhalten wurde, und der gesetzliche Vereinheitlichung der Schalter für Kollektivtarifverhandlung in einem Betieb, die aktuell in Korea geregelt ist, finden. In dieser Untersuchung handelt es sich um nicht nur die aktuelle Rechtsauffassung von Bundesarbeitsgercht und Wissenschaftler, sondern auch gemeinsamen Initiative zur Tarifeinheit von DGB und BDA.Unter dem Begriff Tarifeinheit wird der Rechtsgrundsatz verstanden, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist. Es handelt sich um eine Kollisionsregel für den Fall der Tarifpluralität in einem Betrieb (Tarifeinheit im Betrieb). Das BAG leitete die Tarifeinheitsprinzip aus der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ab. Weiterhin erklärte das BAG die praktische Schwierigkeiten der Anwendung der pluralischen Tarifverträgen in einem Betrieb und der Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnorm im Tarifvertrag als die Begründung der Tarifeinheitsprinzip. Die bisherige Rechtsprechug war von der Lehre einhellig verworfen worden, als unzulässige Rechtsfortbildung, vor allem aber als Verstoß gegen die Tarifautonomie der unterlegenen Gewerkschaft.Am 27.1.2010 wurde das Bundesarbeitsgericht die Tarifeinheitsprinzip aufgegeben, im Falle der Tarifpluralität im Betrieb nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festhalten zu wollen. Am 23.6.2010 schloss sich auch der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes in zwei Beschlüssen dieser geänderten Rechtsauffassung an.Es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnissederselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. Die überwiegende Teil der Literatur stimmt der akteullen Rechtsprechung des BAG zu, dass die Tarifeinheitsprinzip bei Tarifpluralität in einem Betrieb nicht mehr befolgt werden kann. Die aktuelle Ansicht des BAG und herrschende Meinungen der Literatur lassen sich somit festhalten, dass die rechtsfortbildende Rechtsprechung des BAG, nach der die Tarifpluralität in einem Betrieb nach der Tarifeinheitsprinzip als zwingendem Rechtssatz aufzulösen ist, verfassungswidrig und unzulässig ist.Die zwingende Abweichung eines Tarifvertrags, das zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft richtig abgeschlossen ist, greift die Koalitionsfreiheit von Gewerkschft und Arbeitnehmer, die die Mitglieder derselben Gewerkschat sind, ein. DGB und BDA versuchen durch die Veränderung von TVG die Legislative der Tarifeinheitsprinzip bei Tarifpluralität in einem Betrieb. Vermutlich ist es nicht so einfach.

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