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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국노동법학회 노동법학 노동법학 제29호
발행연도
2009.3
수록면
193 - 224 (32page)

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Vertragsstrafenklauseln, die eine Doppelfunktion als ‘Druckmittel zur Absicherung der vertraglichen Pflichten’ und ‘Erleichterung der Ersatzforderung’ haben, sind in Arbeitsvertragen ublich und werden haufig fur die folgenden Fallen verwendet: Losung vom Arbeitsvertrag, Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, eine Geheimhaltungspflicht oder sonstige Nebenpflichten.
Nach der durch die Schuldrechtsreform aufgestellten neuen Rechtslage fur das Arbeitsrecht unterliegen die Vertragsstrafenklauseln grundsatzlich der AGB-rechtlichen Kontrolle gemaß §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 309 Nr. 6 BGB, soweit sie in vorformulierten Arbeitsvertragen enthalten sind. Durch den Vorbehalt gemaß § 310 Ⅳ 2 HS. 1 BGB, die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berucksichtigen, ist die grundsatzliche Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB auf die Vertragsstrafenklauseln fur den bestimmten Fall der ‘Losung vom Arbeitsvertrag’ eingeschrankt.
Der unbestimmte Rechtsbegriff ‘die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten’ ist nach den Auslegungskriterien, die in der juristischen Methodenlehre statuiert worden sind, wie folgt einzugrenzen und zu konkretisieren: Die Besonderheiten, die im Arbeitsrecht im Rahmen eines materiellen Begriffs gelten, mussen normativer Art sein. Sie sind bei der AGB-rechtlichen Kontrolle der vorformulierten Arbeitsvertrage angemessen zu berucksichtigen, soweit sie im Arbeitsrecht von ihrer allgemeinen Geltung im Zivilrecht unterschieden werden konnen. Nach solchen Eingrenzungsmaßstaben ist die fehlende Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung gemaß § 888 Ⅲ ZPO als eine angemessen zu berucksichtigende Besonderheit i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB fur die Modifikation der Unzulassigkeit der Vertragsstrafenklauseln anzuerkennen.
Die Unzulassigkeit der Vertragsstrafenklauseln fur den Fall der Losung vom Arbeitsvertrag nach § 309 Nr. 6 BGB wird durch die fehlende Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung gemaß § 888 Ⅲ ZPO als eine angemessen zu berucksichtigende Besonderheit des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Ⅳ 2 HS. 1 BGB modifiziert. So sind die Vertragsstrafenklauseln fur den Fall der Losung vom Arbeitsvertrag grundsatzlich weiterhin zulassig. Als Losung vom Arbeitsvertrag i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB sind die Falle, in denen sich der Arbeitnehmer ausdrucklich oder konkludent vom Arbeitsvertrag lossagt, anzusehen. In der arbeitsrechtlichen Praxis werden die Vertragsstrafenklauseln fur den Fall des arbeitnehmerseitigen Nichtantritts des Arbeitsverhaltnisses, der arbeitnehmerseitigen Losung des Arbeitsverhaltnisses unter Vertragsbruch und der Kundigung des Arbeitnehmers vor Arbeitsantritt als Fall der Losung vom Arbeitsvertrag i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB angesehen.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 근로계약에서 위약금제도
Ⅲ. 정형화된 근로계약에 대한 내용통제와 ‘노동법의 특수성’
Ⅳ. 민법 제309조 제6호(위약금금지조항)의 근로계약에 대한 적용
Ⅴ. 결론
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

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