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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
한국비교공법학회 공법학연구 공법학연구 제5권 제1호
발행연도
2004.2
수록면
213 - 237 (25page)

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Bei einer Pressekonferenz hat der Staatsprasident eine politische Meinung geaußert, die seine politische Partei unterstutzt. Der Wahlausschuß hat die Meinung fur einen Verstoß gegen Art. 9 Wahlgesetz (Neutralitatspflicht der Beamten fur Wahlkampf) gehalten. Auf dieser Basis hat das Parlament Korruption der dem Prasidenten nahen Anhanger und wirtschaftliche Mißerfolge wahrend seiner Amtszeit als zusatzliche Grunde zur Anklage angefuhrt. Und es hat ihn mit dies drei Anschuldigungen nach Art. 65 I der Verfassung ("Verletung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes bezuglich seiner amtlicher Eigenschaft") vor dem Verfassungsgericht angeklagt.
Die Prufung des Gesetzes durch den Wahlausschuß hat keine Bindungskraft. Es ist ein wesentlicher Charakter der Verwaltung bezuglich ihrer Aufgabe, dass sie bei der Anwendung des Gesetzes das von ihr anzuwendende Gesetz prufen muss oder kann. Aus diesem Charakter kann man nicht die normative Bindungskraft fur Verfassungsorgane herausnehmen. Dadurch hat der Wahlausschuß gegen das Prinzip der Transparenz der Verwaltung (§ 5 Koreanisches Verwaltungsverfahrensgesetz=KVwVfG) verstoßen, weil er seine Meinung uber die Auslegung des Art. 9 Wahlgesetzes zu zwei Betroffene (Staatsprasident und politischer Partei Min-Chu) unterschiedlich mitgeteilt hat. Wie Abgeordnete des Parlaments, Ratmitglieder der Gemeinde und Burgermeister stellt der Staatsprasident einen politischen Beamten nach Art. 2 Ⅲ Koreanisches Staatsbeamtengesetz (KSBG) und Koreanisches Kommunalbeamtengesetz (KKBG) dar. Sie genießen politische Meinungsfreiheit in ihrer amtlichen Eigenschaft. Die Freiheit wird jedoch auf Null reduziert, wenn die politische Außerung entweder gegen eine der Vorschriften der Art. 65 Ⅱ, Ⅲ KSBG und Art. 57 Ⅱ, Ⅲ KKBG verstoßt, oder sie wahrend des gesamten Wahlverfahrens nach Art. 59 sowie 49 Ⅰ Wahlgesetz tatigt wird. Die Pressekonferenz des Staatsprasidenten hat diese Vorschriften nicht verletzt. Sie gehort zur amtlichen Eigenschaft, da dort die fachlichen Angelegenheiten im Hinblick auf seine Prasidentschaft behandelt werden. Aber er verstoßt nicht gegen Art. 9 Wahlgesetz, weil er nicht gegen obigen Vorschriften verstoßen hat. Und die politische Außerung fur seine Partei verstoßt weder gegen die Verfassung und das Gesetz, noch stellt sie eine zur schwere Verletzung dar.
In der Prasidialregierung besitzt die Anklage zur Amtsenthebung nicht nur eine politische Merkmal, sondern einen normativen gerichtlichen Charakter. Die Korruption der dem Prasidenten nahen Anhanger und der wirtsachaftliche Mißerfolg sind politische Sache. Korruption der dem Prasidenten nahen Anhanger ist weder vom Prasident selbst begangen worden noch in seiner Amtszeit geschehen. Da die koreanische wirtschaftliche Entwicklung sehr von der weltweiten Geschaftslage abhangt, kann man den wirtschaftlichen Mißerfolg wahrend seiner Amtszeit nicht als Verfassungs- oder Gesetzverletzung ansehen. Daruber hinaus haben Korruption des dem Prasidenten nahen Anhanger und wirtschaftlicher Mißerfolg keinen Zusammenhang mit seiner amtlichen Eigenschaft, und sie verstoßen nicht gegen die Vorschriften der Verfassung und des Gesetzes in Art. 65 I der Verfassung.
Das Verfahren zur Anklage wurde nicht um 14 Uhr gemaß Art. 72 Parlamentsgesetz, sondern um 10 Uhr ausgefuhrt. Fragen und Antworten und Debatten zur Anklage im Parlament gemaß Art. 93 Parlamentsgesetz waren unmoglich. Auch das Prinzip der geheimen Abstimmung bei der Anklage zur Amtsenthebung gemaß Art. 130 Parlamentsgesetz wurde nicht eingehalten. Daher leidet die Anklage bereits an Verfahrensfehlern. Und sie fehlt noch der Verhaltnismaßigkeit im Vergleich zu den verfassungswidrigen und gesetzwidrigen Verhalten der Prasidenten, die 4.19 Revolution und Juni-Widerstreit im jahr 1987 durch den Volk verursachten.
Unter der Berucksichtigung der Offenheit der Verfassung, seines politischen normativen Merkmals und des politischen Charakters der Verfassungsgerichtsbarkeit, konnen die Versammlungen mit den Kerzenlichtern des Volkes oder das Ergebnis des Wahlkampfes zum Abgeordnete des Parlaments (15. April 2004) nach der Anklage geschehend, als Kriterien fur die Entscheidung des Verfassungsgerichts gelten. Aber diese politschen Merkmale der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht so einfach mit den Voraussetzungen in Art 65 I der Verfassung harmonisiert werden konnen, weil Art. 65 I der Verfassung nur die ?Verletzung der Verfassung und eines anderen Gesetzes“ und ?bezuglich seiner amtlichen Eigenschaft“ als Bestandteil zur Anklage versteht. Da die Abgrenzung der politischen Grenze noch nicht rechtsmaßig bewiesen worden ist, sind fur die Aufnahme der politischen Merkmale fur die Entscheidung des Verfassungsgerichts noch konkrete Voraussetzungen erforderlich. Daher mussten die politischen Merkmale als Bestandteil in Art. 65 I der Verfassung mehr Gewicht einnehmen, damit die Anklage erfolgreich sein konnte. Aber dieses ist unmoglich, da wie oben bewiesen, der Staatsprasident nach dem Wortlaut des Art. 65 I der Verfassung nicht angeklagt werden kann.
Der Staatsprasident hat den Art. 9 Wahlgesetz nicht außer acht gelassen. Korruption der dem Prasidenten nahen Anhanger und wirtschaftlicher Mißerfolg gehoren nicht zu den Voraussetzungen der Anklage "Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes" und "bezuglich seiner amtlicher Eigenschaft". Da der 3.12-Anklage zur Amtsenthebung nicht nur formelle, sondern auch materielle Vorasusetzungen fehlen, wird sie schließlich abgelehnt werden.

목차

Ⅰ. 문제의 사안
Ⅱ. 서언
Ⅲ. 여당 지지발언의 선거법 제9조 위반 여부
Ⅳ. 측근 비리ㆍ경제 파탄의 직무집행에 있어서 헌법이나 법률에 위배한 때 여부
Ⅴ. 국회절차법상의 하자, 전직 대통령들과의 형평성, 총선 결과의 탄핵 심판에의 수용 여부
Ⅵ. 결론
〈Zusammenfassung〉

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