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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국노동법학회 노동법학 노동법학 제19호
발행연도
2004.12
수록면
189 - 219 (31page)

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Die Reform des Kundigungsschutzrechts war ellles der zentralen Themen des vergangenen Jahres in Deutschland Auch in jungster Zeit sind wieder Forderungen nach Beseitigung des Einstellungshindernisses Kundigungsschutz laut geworden. Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 ist am 1. 1. 2004 in Kraft getreten. Die nunmehr beschlossene Neuregelung mag manchen uberraschen Denn in wesentlichen Teilen liegt darin nichts anderes als eine Ruckkehr zu den in der vom 1. 10. 1996 bis zum 31 12 1998 geltenden Bestimmungen des arbeitsrechtlichen Be1996, die nach dem Regierungswechsel durch das "Korrekturgesetz" wieder aufgehoben wurden. Kundigungsrechilich ist die Agenda 2010 in erster Linie eine Agenda 1996. Erklartes Ziel des Gesetzgehers war es, Tranparenz und Rechtssicherheit hel der Anwendung des Kundigungsschutzes zu steigern, um Hindernisse fur Neueinstellungen ahzuhauen. Zu diesem Ziel wird das Kundigunsschutzgesets in folgenden Bereichen geandert - Die Regelung der SozIalauswahl kehrt 1m Wesenthchen wieder zu der des Arheltsrechtlichen Beschaftigungsforderungsgesetzes vom 25. 9. 1996 zuIiIck(§ 1 Ahs. 3-5) - Ein neuartiger Ahfindungsanspruch wird als Unwirksamkeitsgrunde eingefugt(§ la KSchG) - Die Klagefrist wird grundsatzlich auf alle Unwirksamkeitsgrunde erstreckt(§§ 4, 5, 6, 7, 13, 23 Abs 1 S 2) - Der Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern in § 23 Abs. 1 KSchG wird unbefristet auf 10 Arbeitnehmer erhoht unter Wahrung von kundigungsrechtlichem Besitzstand fur die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhaltnis vor dem 1. 1. 2004 begonnen hat § 1a KSchG sieht vor, dass der betriesbedingt gekundigte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung hat Nach § la KSchG hat der Arbeitnehmer in Falle einer betriebsbedingten Kundigung mit Ablauf der Kundigungsfrist einen Anpruch auf Abfindung, wenn er bis zum Ablauf der 3- W ochen-Klagefrist keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhatltnis durch die Kundingung nicht aufgelost ist Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers voraus, dass die Kundigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestutzt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann Die Hohe der Abfindung betragt 0,5 Monatsverdienste fur jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhahnisses, wobel ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzuaumen ist. Diese Vorschrift liest sich auf den ersten Blick recht einfach und orientert sich vorrangig an der arbeitsgerichtlichen Praxis. Auf den zweiten Blick wirft sie aber erhebliche dogmatische und praktische Fragen auf Gegen § la KSchG wird eingewandt, er bringe nichts Neues, weil schon nach geltendem Recht im Wege des Aufhebungsvertrags Kundigungedn gegen Abfindungen unstreitig gestellt werden konnten. Wo bisher Kundigungsschutzklagen erhoben worden selen, werde das auch in Zukunft gesehehen, weil sich die Arbeitnehmer von einem gerichthchen Vergleich hohere Abfindungen und zudem Annahmeverzngslohn versprechen konnten Ob § la effektiv sein Ziel erreicht, die Transaklionskosten zu senken, wird man bezweifeln mussen Der gewunschte Entlastungseffekt der Arbeitsgerichte kann nur eintreten, wenn § la in der Praxis als Appell wahrgenommen und aufgegriffen wird, mehr als bisher Losungen im Konsens zu suchen Und ob und inwieweit sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelung die Praxis bei der Verhandlung und dem Abschluss von Aufhebungs- und Abwicklungsvertragen kunftig andern wird, lasst sich zum gegenwarligen Zeitpunkt (noch) nicht absehen.

목차

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 기존 규정의 개정

Ⅲ. 해고합의금청구권

Ⅳ. 독일 해고합의금의 시사점

Ⅴ. 맺음말

Abstract

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