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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김성필 (호원대학교)
저널정보
한양법학회 한양법학 한양법학 제35권 제3집(통권 제87집)
발행연도
2024.8
수록면
217 - 245 (29page)
DOI
10.35227/HYLR.2024.8.35.3.217

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Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG gilt bei sämtlichen Werkarten, auch bei Bearbeitungen nach § 3 UrhG, Sammelwerken und Datenbankwerken nach § 4 UrhG sowie bei Computerprogrammen nach § 69a UrhG. Das Rückrufsrecht gilt auch im Bereich des Films, dort beschränkt es sich jedoch auf das Recht zur Verfilmung nach § 90 UrhG.
§ 41 UrhG bestimmt, dass sich der Rückruf nur gegen den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts richten kann. Nach § 31 Absatz 3 UrhG berechtigt ein solches ausschließliches Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts behindert den Urheber jedoch nicht. Nach § 31 Absatz 2 UrhG berechtigt ein solches einfaches Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Der Inhaber eines solchen Rechts kann somit das Werk in gleicher Weise verwerten oder nutzen lassen.
In der Praxis räumt ein Urheber regelmäßig mehrere Nutzungsrechte einem Nutzer ein. So wird beispielsweise derjenige, der das Verlagsrecht zugesprochen bekommt, auch Rechte für die Taschenbuchausgabe, die Buchclubausgabe, die Verfilmung des Werkes etc. eingeräumt bekommen. Der Urheber kann entweder sämtliche Rechte oder einzelne Rechte zurückrufen, abhängig davon, ob die Rechte überhaupt bzw. welche Rechte unzureichend ausgeübt werden. Soweit ein Recht mit dinglicher Wirkung abspaltbar ist, kann es auch gesondert zurückgerufen werden.
Daneben besteht auch die Möglichkeit Nutzungsrechte an mehreren Werken einzuräumen. In diesen Fällen ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Werkes zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 41 UrhG für einen Rückruf erfüllt sind. Ein Rückruf ist also auch in dieser Konstellation nur bei denjenigen Nutzungsrechten möglich, die nicht oder nur unzureichend ausgewertet wurden.
Der Urheber darf von seinem Rückrufsrecht jedoch nicht ohne Ankündigung Gebrauch machen. Er muss dem Inhaber des Nutzungsrechts zunächst die Chance geben, sein eingeräumtes Nutzungsrecht umgehend auszuüben. § 41 Absatz 3 UrhG sieht deshalb neben der Ankündigung des Rückrufs auch die Einräumung einer angemessenen Nachfrist vor. Konkret bedeutet dies, dass der Urheber den Nutzungsberechtigten auffordern muss, das Nutzungsrecht innerhalb der Nachfrist hinreichend auszuüben. Ferner muss er ausdrücklich ankündigen, dass er den Rückruf erklären werde, wenn die Nachfrist fruchtlos verstreichen sollte. Die Ankündigung und die Nachfristsetzung sind aber nicht formgebunden, sondern können formlos - also auch mündlich – erklärt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Zu beachten ist außerdem, dass die Nachfrist zwar bereits vor Ablauf der Wartefrist des Absatzes 2 erklärt werden kann, sie dennoch aber frühestens mit Ablauf der Wartefrist beginnt.
§ 42 UrhG ist quasi das spiegelbildliche Rückrufsrecht zum § 41 UrhG. Während das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung dem Veröffentlichungsinteresse des Urhebers dient, ermöglicht das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung die Verhinderung bzw. Unterbindung der Veröffentlichung des Werkes, wenn es nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und ihm deshalb die Verwertung nicht weiter zumutbar ist. Das Rückrufsrecht aus § 42 UrhG greift also nur bei einem Überzeugungswandel. Dieser Wandel lässt sich in der Regel auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse, politische und kulturelle Entwicklungen und dergleichen zurückführen. Deshalb bestehen auch erschwerte Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rückrufsrechts.
Zunächst ist jedoch festzustellen, dass das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG wie das Rückrufsrecht aus § 41 UrhG bei sämtlichen Werkarten gilt. Insoweit ist auf die Ausführungen oben zu verweisen.
Anders als bei § 41 UrhG ist bei § 42 UrhG grundsätzlich jedes Nutzungsrecht an einem Werk Gegenstand des Rückrufsrechts, unabhängig davon, ob es einfach oder ausschließlich, beschränkt oder unbeschränkt eingeräumt worden ist. Sinn und Zweck des § 42 UrhG ist schließlich gerade die Unterbindung einer weiteren Verwertung des Werkes, soweit sie dem Urheber nicht mehr zugemutet werden kann.

목차

Ⅰ. 서언
Ⅱ. 철회권의 법사상
Ⅲ. 저작권법에서의 철회권
Ⅳ. 철회권 적용영역의 확대
Ⅴ. 결어
참고문헌
Abstract

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