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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국환경법학회 환경법연구 환경법연구 제27권 제4호
발행연도
2005.1
수록면
283 - 306 (24page)

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Geschäftsführer bzw. Vorstände, die ein Unternehmen leiten, das potenziell umwelt- gefährdende Anlagen betreibt, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Organtätigkeit zunehmend gesteigerten Risiken aus, von Dritten unmittelbar in die Schadensersatzhaftung genommen zu werden. Die Gefahr des Vorwurfs eines schadensstiftenden rechtswidrigen Verhaltens wegen Verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ist auf Grund der inzwischen zahlreichen entsprechenden Vorschriften des öffentlichen Rechts, die der unternehmensbetreibenden Gesellschaft öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegen, stark angewachsen. Diese sind von den Geschäftsführern/Vorständen zu beachten, auch wenn Adressat regelmäßig die Kapitalgesellschaft selbst ist. Insoweit sind Geschäftsführer/ Vorstände verantwortlich für das rechtmäßige Verhalten der Kapitalgesellschaft. Kommt es in Folge eines solchen Pflichtenverstoßes zur Schädigung eines Dritten, können die Geschäftsführer/Vorstände neben der Gesellschaft von diesem unmittelbar im Sinne einer Außenhaftung in Anspruchgenommen werden. Als Anspruchsgrundlagen stehen dabei regelmäßig § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit einem schutzgesetz zur Verfügung, bei Gewässerschäden auch die verschuldensunabhänig ausgestaltete Regelung des § 22 Abs. 1 WHG.

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