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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22권 제2호
발행연도
2010.1
수록면
281 - 304 (24page)

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Strafmilderung nach Umstandsberücksichtigung gem. § 53 KStGB kodifiziert weder die bei der Strafzumessung zu berücksichtigende konkrete Umstände, noch einen Maßstab. Somit wird in der Tat umfangreiches Ermessen des Richters anerkannt, auch wenn man die Milderungsgründe im § 51 KStGB mitberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass eine zu mildere Strafzumessung nicht selten vorgenommen wird: So wird gleichzeitig die Vorhersehbarkeit des endgültigen Strafes erniedrigt. Zur Verwirklichung des Grundsatzes nulla poena sine lege und zur Gewährleistung einer gerechteren Strafzumessung ist zwingend erforderlich, konkrete Strafmilderungsgründe in den gesetzlichen Vorschriften aufzuzählen: Nur dann, wenn die Umstände des konkreten Falles eine Strafmilderung streng verlangt, müßte eine Strafe unter der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens fallen können. Folgende Umstände könnten zur Strafmilderung berücksichtigt werden:Erstens müßte das mitzuberücksichtigende Motiv als ein Strafmilderungsgrund dienen, da es auf unkontrollierbarem Gefühl beruht. Die Provokation des Opfers müßte zweitens auch mitberücksichtigt werden, da die Größe solcher Provokationshandlungen im verhältnismäßigen Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Täters steht. Drittens müßte der Wunsch des Opfers, den Täter nicht unter Strafe zu stellen, als ein Strafmilderungsgrund dienen: Trotz der Verschiedenheiten der Erscheinungsformen dieser Fälle, hat die Verfügungsbefugnis des Opfers über eigene individuelle Rechtgüter(mit der Ausnahme des eigenen Lebens) aufgrund des Selbstbestimmungsrechts eine vorrangige Bedeutung. Viertens müßte ernsthafte Bemühungen zur Entschädigung und Kompensation seitens des Täters auch berücksichtigt werden, weil der Täter durch dieses Verhalten nicht nur zum Spezial- und Generalpräventionszweck des Strafgesetzes, sondern auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand des Opfers Beitrag leistet. Fünftens müßten ernsthafte Reue und Maßnahmen, welche tätige Reue gewährleisten können, auch als Strafmilderungsgrund dienen. Sechstens müßte bei einer Tat unter Druck oder aus Furcht oder Gehorsam eine Strafmilderung anerkannt werden, da fast jeder in einer ähnlichen Situation auf einer ähnlichen Weise reagieren würde. Schließlich müßte im Falle von besonders leichteren Tathandlungen im Vergleich zur Strafe eine Strafmilderungsmöglichkeit eröffnet werden. Solange ein neues Stafgesetzbuch nicht jede Spezialvorschriften enthalten kann, könnte die Möglichkeit nie ausgeschlossen werden, lex spezialis mit einer unverhältnismäßig hohen Strafe zu treffen. So bleibt immer die Nötigkeit, Maßstäbe zur angemessenen Strafzumessung im Strafgesetz beizubehalten.

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