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논문 기본 정보

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저널정보
한국형사법무정책연구원 형사정책연구 형사정책연구 통권 제58호
발행연도
2004.6
수록면
70 - 114 (45page)

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Das sogenannte genetische Fingerabdruckverfahren, das als Mittel der Tateridentifikation inzwischen schon fast zur polizeilichen Routinearbeit gezahlt wird, ist sicherlich die bekanntest genetische Untersuchungsart. Dieses Verfahren bietet erstmals in der Geschichte der Untersuchung von Spurenmaterial die Moglichkeit der individuellen Zuordnung einer entsprechenden Spur zu dem Spurleger bzw. des sicheren Ausschluss einer falschlich als Spurenleger angenommen Person. Um eine Tatortspur einem Tater zuordnen zu konnen, muß Vergleichsmaterial hinzugezogen werden. Dazu werden der betreffenden Person, zumeist dem Tatverdachtigen, Korperzellen entnommen, die anschließend auf DNA-Ebene untersucht werden. Unklar bleibt dabei, ob und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage basierend, eine solche Vergleichsanalyse vorgenommen werden darf.
Das als Mittel der Strafverfolgung eingesetzte genetische Fingerabdruckverfahren ist nach Meinung des Verfassers eine neue Technik, die wegen der mit ihr verbundenen weitreichenden Ausforschungsmoglichkeiten durch die in der StPO vorhanden Eingriffsgrundlagen(§§106, 109, 141 in Verbindung mit §219 StPO) nicht gedeckt ist. So greift die Erstellung des DNA-Fingerabdrucks in die das Recht auf korperliche Unversehrtheit weitgehenden Rechte, insbesondere Grundrechte des Betroffenen ein. Sie gefahrdet zwar die Menschenwurde und greift in das allgemeine Personlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, kann aber gesetzlich begrundet werden.
Um Mißbrauchen, Nachlassigkeiten und sonstigem fehlerhaften Umgang mit der noch jungen Technik entgegenzuwirken, sollten flankierenden Regelungen der vorgeschlagenen Art geschaffen werden. Die wensentlichen Punkte sind:
- Die Erstellung des DNA-Fingerabdrucks darf nur zur Feststellung der Abstammung oder zur Feststellung der Herkunft des Spurenmaterials von den Betroffenen durchgefuhrt werden. Feststellungen uber genetische Anlagen sind damit ausgeschlossen und selbstverstandlich unverwertbar.
- Um unnotige oder verfruhte Analysen bei anderen Personen als Beschuldigter zu vermeiden, ist die Erstellung des DNA-Fingerabdrucks erst zulassig, wenn auch Vergleichsmaterial eines Tatverdachtigen zur Verfugung steht.
- Die Erstellung des DNA-Fingerabdrucks darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Notwendigkeit einer Eilkompetenz der Staatsanwaltschft besteht hierfur nicht.
- In der schriftlichen Anordnung sind der mit der Untersuchung zu beauftragende Sachverstandige und das Verzeichnis der ausschließlich einzusetzenden DNA-Sonden zu bestimmen.
- Der mit der Untersuchung zu beauftragende Sachverstandige hat\ durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewahrleisten, daß unzulassige genanalytische Untersuchungen oder die unbefugte Kenntnissenahme Dritter sowie die Weitergabe von Spurenmaterial und Testergebnissen ausgeschlossen sind.
- Den Sachverstandigen ist das Untersuchungsmaterial anonymisiert zu ubergeben.
- Von anderen Personen als Beschuldigten entnommene oder stammende Korperzellen und alle im Zusammenhang mit der Erstellung des DNA-Fingerabdrucks angefallenen Materialien, Unterlagen und Ergebnisse durfen nur fur Zwecke des anhangigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind verzuglich zu vernichten, sobald sie fur das Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind.
- Die in der StPO vorgesehene Benachrichtigungspflicht gegenuber dem Beschuldigten oder anderen von der Maßnahme betroffenen Personen wird ausdrucklich auf die Erstellung des DNA-Fingerabdrucks erstreckt.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 역사적 그리고 생물학적 기초
Ⅲ. DNA지문감식의 허용과 범위
Ⅳ. 새로운 법규정의 마련
참고문헌

참고문헌 (41)

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  • 헌법재판소 1992. 10. 1. 선고 91헌마31 전원재판부〔기각〕

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