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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
23 - 44 (22page)

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Einerseits jede gezielte aktive Lebensverkürzung zur Herbeiführung eines schmerzlosen Todes oder eines menschenwürdigen Todes ist in Korea grundsätzlich untersagt. Andererseits unter passiver Sterbehilfe, sog. passiver Euthanasie ist das Sterbenlassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, also bei Moribunden oder irreversibel Bewusstlosen, zu verstehen. Dazu hatte der koreanische höchste Gerichtshof in einer zivilrechtlichen Entscheidung am 21.5.2009 eine Stellung genommen. Auf Anlass von dieser Rechtspechung wurden bis jetzt 2 Maßstäbe für den Abbruch der lebensverlängernden Behandlungsmaßnehme aus medizinischer Seite vorgeschlagen. In dieser Arbeit wurde es unternommen, die wesentlichen Inhalte im Bezug auf die Voraussetzung des Behandlungsabbruchs, die der koreanische höchste Gerichtshof klar gemacht hat, zusammenfassend zu schildern, die beide Kriterien vom Mediziner auch kürz zusammenzufassen, und die persönlichen Vorschläge für die weiteren Diskussionen zu machen. Vor allem soll noch näher diskutiert werden, ob die allgemeine Behandlung(z. B. Nährung) auch dann abgebrochen werden kann, wenn passive Sterbehilfe erlaubt werden kann, wie man die Patientenverfügung konkret formulieren kann, wenn und wie man die mutmaßliche Einwilligung des Patienten feststellen kann, usw.

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