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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
전북대학교 동북아법연구소 동북아법연구 동북아법연구 제7권 제3호
발행연도
2014.1
수록면
185 - 209 (25page)

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Die sog. indirekte Sterbehilfe gehört zu einer der umstrittenen und schwierigsten Fragedes modernen (Medizin)Strafrechts und zugleich wirft sie existenzielle Fragen desmenschlichen Daseins am Lebensende auf. Seit dem Urteil des koreanischen OberstenGerichtshofs über den zivilrechtlichen Behandlungsabbruch im Jahr 2009 (der sog. Severance-Fall) gibt es mehrere Gesetzesentwürfe, die die Fälle desBehandlungsabbruchs im Gesetz ausdrücklich regeln bzw. als rechtlich erlaubteHandlung anerkennen wollen. Unterlassen oder Abbruch lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen führen oft unmittelbar zum Tod des Patienten, so dassman gegebenenfalls wegen des Totschlages (§ 250 Abs. 1 kStGB) bzw. der Tötung aufVerlangen oder mit Einwilligung (§ 252 Abs. 2 kStGB) bestraft werden kann. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag für die bevorstehendekoreanische Gesetzgebungsarbeit einen rechtsvergleichenden Überblick der deutschenRechtsentwicklungen im Hinblick auf den Behandlungsabbruch zu ermitteln, da trotz deram US-amerikanischen Recht orientierten gegenwärtigen Tendenzen das deutsche Rechtwegen der begrifflichen Klarheit und systemaischen Zusammenhangs in Korea noch einegroße Bedeutung zugemessen werden kann. Die Grenze und Unterscheidung zwischen der erlaubten und verbotenen Sterbehilfe in Deutschland ergibt sich primär nicht aus dem StGB, sondern aus der zahlreichenhöchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus diesem Grund werden zuerst einige wichtigeBGH-Entscheidungen kurz zusammengefasst, die mit der Behandlung bzw. demBehandlungsabbruch im Zusammenhang stehen. Danach wird auf den im Jahr 2010 vomBGH behandelten sog. “Putz”-Fall eingegangen. Der BGH hat bei dieser Entscheidungden Patientenwillen verstärkt und die Patientenverfügung miteinbezogen. Entscheidendist danach für den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen der Wille des Patienten. Wenn der Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, dann ist der mutmaßlicheWille zu ermitteln. Der BGH hat bei dieser Entscheidung die bisherige Unterscheidung zwischenindirekter, passiver und aktiver Sterbehilfe aufgelöst und stattdessen in einen OberbegriffBehandlungsabbruch zusammengefügt. Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt:Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenenmedizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dieses demtatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazudient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zulassen. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktivesTun vorgenommen werden. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nichtin einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sindeiner Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

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