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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙대학교 법학연구원 法學論文集 法學論文集 제34권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
35 - 62 (28page)

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Im römischen Recht wurde das Kind im Mutterleib als schon geboren behandelt, um es am Nachlass des Erblassers teilhaben zu lassen. Dieser Grundgedanke bezweckt den Schutz der Leibesfrucht und bildete den sprichwörtlichen Grundsatz ‘Conceptus pro iam nato habetur, quoties de commodis eius agitur". Der Grundsatz des römischen Rechts findet sich in fast allen neuzeitlichen Kodifikationen wieder. Aber die Gesetzgeber verwirklichen ihn rechtstechnisch unterschiedlich. Über die Rechtsfähigkeit des nasciturus erhalten sie generelle Vorschriften oder Einzelbestimmungen. Allgemeine Vorschriften darüber enthalten ALR I 1 § 10, § 22 des österreichischen ABGB, Art. 31 des schweizerischen ZBG. Dahingegen verzichten der französische Code Civil, das deutsche BGB, das japanische ZGB auf eine generelle Vorschrift und begnügt sich mit konkreten Einzelbestimmungen. Im koreanischen Recht wird die Leibesfrucht wie die Regelungen in letzteren Fällen fast gleich behandelt. Ebenfalls geht das KBGB davon aus, dass Erbe grundsätzlich nur werden kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt(so genannte Koexistenzprinzip). Allerdings regelt das BGB, dass die zum Zeitpunkt des Erbfalls geborene Leibesfrucht erbfähig ist. Es bringt mit der folgenden Fassung zum Ausdruck: ’Das Kind, das noch nicht geboren ist, aber bereits gezeugt war, gilt für die Erbfolge als geboren." (§ 1000 Abs. 3 KBGB). Sie fingiert für die Leibesfrucht eine Vorverlegung der Geburt. Diese Vorwirkung der Rechtsfähigkeit setzt voraus, dass die Leibesfrucht im Zeitpunkt des Erbfalls erzeugt war und später zur Welt kommt. Umstritten ist, ob eine lebende Geburt des Kindes eine auflösende oder aufschiebende Bedingung ist. Nach der Rechtsprechung beruft die Leibesfrucht sich mit der Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalles, die Rechtsprechung nimmt also eine aufschiebende Bedingung mit rückwirkender Kraft ein. Darum kann eine Mutter ihre Leibesfrucht nicht vertreten. Meines Erachtens ist eine Neuregelung über ein Pfleger für die Leibesfrucht erforderlich, da die künftige Rechte des Erzeugten in der Tat nicht wahrgenommen werden kann. Die Rechtsstellung des ungeborenen Kindes ist leider in der Schwebezeit zwischen Erbfall und Geburt ungesichert. In neuerer Zeit stellt sich durch die Entwicklung moderner Fortpflanzungsmedizin die Frage, ob das später lebend geborene Kind bei der künstlichen Befruchtung als erbfähig anzusehen ist. Welche Bedeutung hat der nasciturus eigentlich?

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