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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제26권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
131 - 155 (25page)

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Der Rechtsstaat verbietet grunsätzlich die Anwendung privater Gewalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und verweist den Gläubiger auf die Anrufung der Justiz. Wenn jedoch obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder zu Unrecht verweigert wird und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, ist in engen Grenzen Selbsthilfe erlaubt(§229 BGB). Als Mittel der Selbsthilfe sind zugelassen die Wegnahme,Beschädigung oder Zerstörung von Sache des Schuldners, die Festnahme des Widerstands des Schuldners gegen eine Handlung, die er zu dulden hat. Subjektiv ist Habdeln zum Zwecke der Selbsthulfe erforderlich. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist(§230ⅠBGB). Allerdings geht das Selbsthilfe nicht auf die Befreiedigun, sondern nur auf eine Sicherstellung des Gläubigers. Der Gläubiger darf dem Schuldner das geschuldete Geld ggf. also zwar wegnahmen. Er darf sich aber nicht ohne weiteres aueignen, sondern muss eine Zwangsvollstreckung erwirken oder dinglichen Arrest beantragen. Nach §230Ⅱ, Ⅲ BGB im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. Und im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. Die Notwehr ist kein Fall des Handeln pro magistratu, weil sie primär dem Selbstschutz dient und auch nicht nur subsidiär zur Verfügung steht. Im Unterscheid zur Notwehr setzt die Selbsthilfe keine gegenwärtigen Angriff voraus. Spezielle Selbsthilferegelungen, die der allgemeinen Notwehrberechtigun vorgehen, enthalten die §§562bⅠ, 581Ⅱ, 704 S.2, 859, 1029 BGB. Sie verlangen keine Unmöglichkeit obrigkeitlicher Hilfe, sind also nicht im strengen Sinne des Wortes Fälle des Handeln pro magistratu. Die Besitzkehr(§859Ⅱ BGB) nach verbotener Eigenmacht(§858 BGB) ist ein Spezialfall des zivilrechtlichen Selbsthilferechts für den Besitzer beweglicher Sachen. §859Ⅱ BGB verlangt im Unterscheid zu §229 BGB nicht, daß obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist dafür stellt er aber zeitliche Grenzen auf: es geht um den „auf frischer Tat betroffen oder verfolgten Täter.‟ Auch die Besitzwehr (§859Ⅰ BGB) ist ein Rechtfertigungsgrund, nach dem der Besitzberechtigte die Besitzstörung mit dafür angemessenen Gewalt beseitigen darf.

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