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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제10권 제1호
발행연도
2005.1
수록면
31 - 48 (18page)

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Art.1 Abs.1 StGB bestimmt das Tarzeitprinzip aber § 1 Abs 2 gebieter die Rü ckwirkung des mildestern Gesetzes, Ex ist umstritten ob sog. Zeitgesetz als besonderes Rechtstypus anerkannt ist und Zeitgesetz die Nachwirkung in der Ausnahme von § 1 Abs. 2 hat, auch wenn es ausdrücklich spezielle Regelung über Zeitgesetz im StGB nicht gibt Die herrschende Meinung aus Lit versteht Zeitgesetz als solches im engeren Sinne und verneint dessen Nachwirkug. Aber das höchste Gericht hat in ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 daran festgehalten daß eine Rückwiirkung milderer Gesetze ausgeschlossen ist wenn die Gesctzesänderung nicht auf einen Wandel der Rechtsüberzeugung, sondern auf die Verämderimg besonderer tatsächlicher Verhältnisse zurückzuführen ist. Daß der höchste Gerichtshof die Nachwirkung des auf gehobenen Gesetzes aufgrund nicht Zeitgesetz sondem der Auslegung des § 1 Abs. 2 entschieden hat ist richtig Aber diese Rechtsprechung, daß die Nachwirkung der aufgehovenene Gesetze abhängig von dem Motiv der Gesetzesänderung(Wandel der Rechtsü berzeugung oder Veränderung besonderer tatsächlicher Verhältnisse) ist, ist nicht richtig. Denn es läßt sich nicht immer sagen ob eine Gesetzesänderung auf einem Wandel der Rechtsanschauung oder der tatsächlichen Umstände beruht. Solche Auffassung erweitert die Strafgewalt durch die Willkür des Richters ohne ausdrückliche Regelung und spricht dem sich als Täterschutzconrm verstchendem § 1 wider.

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