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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제8권 제1호
발행연도
2003.1
수록면
1 - 32 (32page)

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Die Präambel der Verfassung Koreas erklärt die Sicherheit als Leitprinzip der Staatstätigkeiten. Art.10 Satz 2 der Verfssung wird als Grundlage der grnudrechtlichen Schutzpflicht des Staates verstanden. Darüber hinaus soll der Staatnach Art.34 Abs.6 der Vefassung "versuchen, die Katastrophen vorzubeugen und vor deren Gefahr das Volk zu schützen". Die koreanische Gesellschaft ist der Gefahr der Industriegesellschaft einerseits und der neuen Gefahr aus dem schnellen Vortschritt der Wissenschaft und Technik ausgesetzt.(Doppelte Risikogesellschaft) Bei diesem Aufsatz handelt es sich um die Frage, ob sich aus diesen Ver-fassungsvorschriften über die grundrechtliche Schützpflicht hinaus das Gnudrecht auf Sicherheit ergeben kann. Die Sicherheitsgewährleistung war der Kern der Legitimität des modernen Staates. Die konstitutionellen Staaten haben auch diese Aufgabe - ausdrücklich oder stillschweigend - als eigene übernommen. Obwohl bei den Verfassungen der Aspekt des Grundrechtsschutzes gegen den staatlichen Eingriff in den Vordergrund gestellt wurde, haben die Grundrechte Funktionen nicht nur als subjektive Abwehrrechte, sondern auch als objective Zielsetzungen bzw. Prinzipien. Dies kann schon in den fürhkonstitutionellen Staaten, wo es die gesellschaftliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Grundrechte fehlte, beobachtet werden. Die objektivrechtliche Funktion des Grundrechts hat ihre Ausprägung in der institutionellen Garantie sowie Drittwirkung, und neuerdings in der grundrechtlichen Schutzpflicht. Die grundrechtliche Schutzpflicht hat eine so grundlegende Bedeutung, dass sie andere objektivrechtliche Funktionen umfassen könnte. Für die Anerkennung der Grundrechtsfunktion als Schutzpflicht braucht man nicht unbedingt den Doppelcharakter des Grundrechts an sich oder den Grundrechtscharakter als "objektive Wertordnung" vorauszusetzen. Angesichts der Ausweitung der objektivrechtlichen Grundrechtsfunktion ist von der Resubjektierung des Grundrechts die Rede. Dabei liegt das Recht auf Sicherheit im Zentrum der Diskussion. Das koreanische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die grundrechtliche Schutzpflicht anerkannt und die Ver-fassungswidrigkeit eines Gesetzes nach dem Untermaßverbotsprinzip geprüft. Das Votum von 3 Verfassungsrichtern hat dabei die Anwendung der strengen Kontrolldichte, die im Grunde genommen nicht anders als Verhältnismßig- keitsprinzip ist, befürwortet. Diese Meinung scheint in der Tat das Rechts auf Sicherheit als Grundrecht nahezu anzuerkennen. Recht auf Sicherheit ist auch eine Art von Anspruchsrechten. Dabei geht esaber nicht um die Gestaltung der neuen Rechtsgüter, sondern um den Bestandschutz. In diesem Sinne hat dieses Recht Affinität zum klassischen Abwehrrecht. Obwohl die objektivrechtliche Funktion des Grundrechts und seine Resubjektivierung immernoch stark umstritten ist, könnte sich die objektivrechtliche Handlungspflicht des Staates auch zu subjektivrechtlichen Ansprüchen verdichten, wenn die entscheidend wichtigen Rechtsgüter wie das Leben oder körperliche Unversehrtheit gefährdet werden.

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