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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김기선 (한국노동연구원)
저널정보
한국노동법학회 노동법학 노동법학 제41호
발행연도
2012.3
수록면
27 - 59 (33page)

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Die Leiharbeit in Deutschland wurde durch die “Harzt-Reform” zum 1. 1. 2003 umfassend dereguliert. Durch die Anderung des Arbeitnehmeruberlassungsgesetzes wurden fast alle gesetzliche Restriktionen aufgehoben. So wurden das besondere Befristungsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AUG a. F.), das Wiedereinstellungsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AUG a. F.), das Synchronisationsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AUG a. F.) und die Beschrankung der Uberlassungsdauer (§ 3 Abs. 1 Nr.6 AUG a. F.) ersatzlos aufgehoben. Erst aufgrund dieser Gesetzesanderung ist es uberhaupt moglich geworden, Leiharbeitnehmer zeitlich unbegrenzt ohne Unterbrechung an den denselben Entleiher verliehen werden.
Seit langer Zeit wird uber die Beurteilung der Betriebszugehorigkeit von Leiharbeitnehmern gestritten. Wird die Betriebszugehorigkeit der Leiharbeitnehmer zum Entleiherbetrieb und damit die davon abhangige Folgefrage seiner Berucksichtigung im Rahmen der Schwellenwerte im Entleiherbetrieb verneint, bringt die Verringerung der Stammbelegschaft durch den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmer fur den Entleiher, regelmaßig nicht nur die Personalkostenvorteile, sondern fuhrt auch dazu, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich ihrer Freistellungen und damit auch die von ihm zu tragenden Kosten fur die Betriebsratstatigkeit sinken.
Vor diesem Hintergrund beschaftigt sich die vorliegende Untersuchung mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Leiharbeitnehmer. Dabei steht im Vordergrund die Frage der Betriebszugehorigkeit des Leiharbeitnehmers zum Verleiher- und zum Entleiherbetrieb. Es schließt sich eine Betrachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer im Verleiher- und Entleiherbetrieb an. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob die Betriebsvereinbarung und die betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatze fur Leiharbeitnehmer anzuwenden sind.
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehoren Leiharbeitnehmer sowohl dem Verleiher- als auch zum Entleiherbetrieb an. Somit entfallt die Moglichkeit, betriebsverfassungsrechtlich verursachte Kosten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmer zu senken. Als betriebszugehorige Arbeitnehmer sind Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb wahlberechtigt und wahlbar. Ihnen steht im Entleiherbetrieb gemaß § 7 S. 2 BetrVG das aktive Wahlrecht zu, wenn sie dort dem Betrieb langer als drei Monate angehoren. Der gesetzliche Ausschluss des passiven Wahlrechts der Betriebzugehorigen in § 14 Abs. 2 S. 1 AUG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die betriebsverfassungsrechtlichen Individualrechte nach §§ 39, 42 und 81 bis 86 a BetrVG konnen auf Leiharbeitnehmer im Verleiher- und Entleiherbetrieb Anwendung finden.
Die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatze aus §§ 2 Abs. 1, 75 BetrVG gelten sowohl im Verleiher- als auch im Entleiherbetrieb auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer konnen sowohl im Verleiher- als auch im Entleiherbetrieb von der normativen Wirkung der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen erfassen werden. Allerdings kommen im Verhaltnis zu Leiharbeitnehmer diejenigen Betriebsvereinbarungen des Entleiherbet riebs, die arbeitsvertragliche Bindung voraussetzen, nicht in Betracht.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 파견근로자의 사업조직법상 근로자로서의 지위
Ⅲ. 사업조직법상 파견근로자의 권리
Ⅳ. 사업조직법상의 기본원칙 및 근로자대표위원회가 체결한 서면합의
Ⅴ. 결론
참고문헌
〈Abstract〉

참고문헌 (38)

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