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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
한국비교노동법학회 노동법논총 勞動法論叢 第七輯
발행연도
2005.2
수록면
89 - 117 (29page)

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Das Grundrecht der Berufsfreiheit wurde bisher bereits als ein Grundrecht mit Bezug zum Arbeitsleben angesehen. Ein grundsatzlicher Einfluß der Berufsfreiheit und der Grundrechte im allgemeinen auf das Arbeitsrecht wurde zwar anerkannt, uber den herkommlichen Rahmen hinausgehende Folgerungen aus diesem Verstandnis jedoch lange nicht gezogen.
Erst in jungster Zeit versteht ein Teil der Literatur das Grundrecht der Berufsfreiheit immer mehr als Grundrecht der Arbeit schlechthin. Die Berufsfreiheit wird dabei nicht mehr lediglich als Abwehrrecht gegen den Staat gesehen, sondern als Norm mit ganz bestimmten Gestaltungsfunktionen hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Arbeit interpretiert. Hierbei zeigt sich auch eine neuartige Grundrechtskonzeption. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit werden neuerdings Schutzpflichten, Teilhabe- und gruppenrechtliche Aspekte sowie eine staatliche Regelungspflicht bezuglich Organisation und Verfahren abgeleitet. Verpflichtungen des Staates sollen sich direkt aus dem Regelungsbereich der "Arbeits- und Berufsfreiheit" selbst ergeben.
Wurde bisher klargestellt, daß Art. 12 GG(§15 Verf. in Korea) auch die abhangige Arbeit schutzt, so geht es nun darum, konkrete Beispiele dieses Schutzes im Individualarbeitsrecht aufzuzeigen. Dashalb sollen im folgenden die wichtigsten Anwendungsfalle, namentlich nach der Rechtsprechung des BAG, dargestellt werden. Nur auf diese Weise kann die abstrakte Formel vom Grundrecht der Arbeit verstandlich werden.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit schutzt sowohl abhangig Erwerbstatige als auch Selbstandige, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es kann nicht einseitig nur zugunsten einer Seite ausgelegt werden. Zum Ausgleich auftretender Konflikte ist jeweils eine umfassende Interesseabwagung vorzunehmen.
Das grundsazliche Interesse des Arbeitnehmers steht Arbeitsplatz oder Beruf zu wechseln, eine sich bietende berufliche Chance mit gesteigerter Verantwortung und hoherem Einkommen haupt- oder nebenberuflich zu nutzen. Nicht selten will sich ein Arbeitnehmer auch selbstandig machen.
Als "Grundrecht der Arbeit" bezeichnet ein Teil des Schrifttums Art. 12 Abs. 1 GG nicht zuletzt wegen seiner verhaltnismaßig haufigen Heranziehung in einigen Bereichen des Arbeitsvertragsrechts, so vor allem bei Nebentatigkeits- und Wettbewerbsverboten, bei der Vereinbarung von Ruckzahlungsklauseln, aber auch in Fragen des Bestandsschutzes oder bei der Losung des Arbeitsverhaltnisses durch den Arbeitnehmer.
Auch konnen echte Konflikte zwischen Tarifvertrag und Berufsfreiheit hingegen dann auftreten, wenn auch die freie Wahl des Berufes oder des Arbeitsplatzes, z.B. uber die Festsetzung von Berufsbildern und Berufsvorausset-zungen, normiert werden soll.
Daruber hinaus bleibt im kollektiven Arbeitsrecht auch fur die Mitbestimmung-sproblematik zu beachten, daß eine Ausweitung des Grundrechtsschutzes der Berufsfreiheit fur eine Seite notwendigerweise eine Beschrankung derselben grundrechtliehen Freiheit fur die andere Seite zur Folge hat, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber den Schutz des Art. 12 GG genießen. Die Berufsfreiheit ist insoweit ein ambivalentes Grundrecht, wobei beide Positionen angemessen ausgeglichen werden mussen.
Ob gerade ein beidseitig schutzendes Grundrecht wie Art. 12 GG(§15 Verf. in Korea) tatsachlich entscheidend zur Beantwortung dieser Frage beitragen kann, darf bezweifelt werden. Zweifelsohne hingegen markiert dieses Grundrecht auch im Bereich der Mitbestimmung die berufsverfassung-srechtlichen "Rahmenbedingungen und Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers"

목차

【Abstract】
Ⅰ. 문제제기
Ⅱ. 직업의 자유의 의의
Ⅲ. 개별적 근로관계법상 직업의 자유
Ⅳ. 집단적 노사관계법상 직업의 자유
Ⅴ. 결론
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