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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김진우 (한국외국어대학교)
저널정보
동아대학교 법학연구소 동아법학 東亞法學 第45號
발행연도
2009.11
수록면
165 - 192 (28page)

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Der vorliegende Beitrag will anhand Art. 15 CISG aufzeigen, wann ein Angbot wirksam wird und das Angebot zuruckgenommen werden kann. Die Vorschrift regelt zunachst, ob und wann das Angebot wirksam wird und damit angenommen werden kann. Maßgeblich ist der Zugang (Abs. 1). Die ratio legis der Vorschift besteht einerseits in der Festlegung, dass ein Angebot nicht bereits mit Abgabe, sondern erst mit dessen Zugang beim Empfanger Wirksamkeit erlangt, sowie andererseits in der Klarstellung, wonach die Wirksamkeit eines Angebots nur durch Zugang und nicht durch eine anderweitige Kenntnisnahme durch den Empfanger bewirkt werden kann. Bis dahin hat es der Offernt in dr Hand, das Angebot zuruckzuziehen (Abs. 2). Selbt ein unwiderrufliches Angebot kann noch zuruckgenommen werden, wenn die Rucknahme spatestens gleichzeitig mit dem Angebot zugeht. Schwierigkeiten bereitet die Frage, ob und wann ein mundliches Angebot zuruckgenommen werden kann. Ein mundliches Angebot kann jedoch uberhaupt nicht zuruckgenommen werden. Solange die Außerung noch nicht abgeschlossen ist, liegt kein Angebot vor, welches zuruckgenommen werden konnte. Mit dem Abschluss der Außerung ist jedoch das Angebot im Sinne des Art. 24 CISG zugegangen und es besteht nicht langer die Moglichkeit, dass vorher oder zeitgleich eine Rucknahme zugeht. Die Rucknahme bewirkt einen vollstandigen Wegfall des Angebotes. Sie selber kann zuruckgenommen werden. Eine z.B. wegen Verspatung unwirksame Rucknahme, hat keinerlei Auswirkungen auf das Angebot. Es besteht jedoch die Moglichkeit, eine verspatete Rucknahme in einem Widerruf umzudeuten. Erklarungen an die Offentlichkeit, denen als Publikumsofferte ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt, werden auch erst mit Zugang wirksam. Auch solche Publikumsofferten konnen zuruckgenommen werden. Fur die Wirksamkeit der Rucknahme der Publikumsofferte gelten die gleichen Voraussetzungen wie fur das Wirksamwerden der Publikumsofferte selbst. Zum Einfluss von Tod, Geschaftsunfahigkeit, Konkurs und desgleichen auf die Wirksamkeit eines zuvor abgesandten Angebots ist in der Konvention nicht gereglt. In der Literatur ist umstritten, wie dieses Schweigen des CISG zu bewerten ist. ME ist jedoch die Ansicht des Teiles der Lehre vorzuziehen, die ausgehend vom bewussten Verzicht der Regelung der erwahnten Frage seitens der Konventionsgeber zu dem Schluss kommt, es handele sich um eine außerhalb des Regelungsbereiches des CISG liegende Materie, die demzufolge dem uber das IPR des Forumstaates berufenen nationalen Recht unterliegt.

목차

Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. 제15조의 입법취지와 법비교
Ⅲ. 도달에 의한 청약의 효력발생
Ⅳ. 청약의 회수
Ⅴ. 청약의 도달 전에 발생한 표의자의 사망, 행위무능력 또는 도산
Ⅵ. 입증책임 등
Ⅶ. 결론에 갈음하여
참고문헌
〈Abstract〉

참고문헌 (39)

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