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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第23號
발행연도
2009.4
수록면
233 - 252 (20page)

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Im koreanische Gesetz ueber das staatliche Vermoegen, unterscheiden werden zwei Arten des staatliche Vermoegen : Verwaltungsvermoegen und Finanzvermoegen. Das erste ist herkoremmlicherweise als "oeffentliche Sache" verstanden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar durch ihren Gebrauch oder Bewahrung einem bestimmten oeffentlichen Zweck zu dienen, und die deswegen bestimmten Vorschriften des oeffentlichen Rechts unterliegen. Unter Verwaltungsvermoegen gegliedert werden drei Unterarten des Verwaltungsvermoegen : Verwaltungsvermoegen im Verwaltungsgebrauch, Verwaltungsvermoegen im Zivilgebrauch, und verwaltungsvermoegen im Bewaehrung. Waehrend die Vermoegen, deren oeffentliche Zweckbestimmung in der internen Verwaltungsnutzung lieget, als Vermoegen im "Verwaltungsgebrauch" bezeichnet werden, dienen die Vermoegen im Zivilgebrauch der Benutzung durch Oeffentlichkeit, also einer externen Nutzung. Koreanischer Gesetzgeber erfordert fuer Begriffsmerkmale beider vermoegentypen, naemlich tatsaechliche Indienststellung oder Entscheidung ueber Gebrauch als Rechsakt. Danach wenn ein staatliches Vermoegen ist tatsaechlich benutzt von Verwaltung oder von Oeffentlichkeit, das Vermoegen fallen unter dem Begriff des Vermoegen mit Verwaltungsgebrauch oder Vermoegen mit Zivilgebrauch.
Auf ziemlich die gleiche Weise, wenn die Verwaltung bestimmen die Gegenstaende zur Benutzung von Oeffentlichkeit oder von Hoheitstraeger, die Gegenstaende werder zum Vermogen mit Verwaltungsgebrauch oder Vermoegen mit Zivilgebrauch. Es bleibt noch zu klaeren im koreanischer Verwaltungsrechtslehre, ob diese hoheitliche Bestimmung oder Entscheidung allein machen eine Sache zu einer oeffentlichen Sache kann.
Demgegenueber Im deutschen oeffentlichen Sachenrecht, nach allgemeiner Auffassung eine Sache zu einer oeffentlichen Sache kann nur dadurch werden, dass sie durch hoheitlichen Rechtsakt einer besonderen, oeffentliche-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt werden. Dieser Rechtsakt, der sowohl ein Legislativ-als auch ein Administrativakt sein kann, wird Widmung genannt. Insofern die Widmung konstitutiv fuer die dingliche Bindung einer Sche an den oeffentlichen Zweck ist, die Widmung hat die privatrechtsausschliessende Wirkung. Unter dem Vorbehalt des Gesetzes, diese dingliche, oeffentlich-rechtliche Sachherschaft duerfe nur kraft einer gesetzlichen Grundlage anerkannt werden. Zusammenfassend kann man daher sagen, dass im deutschen Rechtsordnung, welche halt eine oeffentliche Sache grundsaetzlich fuer Gegenstand des buergerlichen Rechts, Gueterabwaegung zwichen oeffentliche Interesse und Voraussehbarkeit des privater, macht die Widmung zum schluesselbegriff des oeffentlichen Sachenrecht.

목차

Ⅰ. 대상판례
Ⅱ. 논점
Ⅲ. 예비적 고찰
Ⅳ. 공물론의 검토
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (0)

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