메뉴 건너뛰기
.. 내서재 .. 알림
소속 기관/학교 인증
인증하면 논문, 학술자료 등을  무료로 열람할 수 있어요.
한국대학교, 누리자동차, 시립도서관 등 나의 기관을 확인해보세요
(국내 대학 90% 이상 구독 중)
로그인 회원가입 고객센터 ENG
주제분류

추천
검색
질문

논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
부산대학교 법학연구소 법학연구 法學硏究 第43卷 第1號 通卷 第51號
발행연도
2002.12
수록면
73 - 84 (12page)

이용수

표지
📌
연구주제
📖
연구배경
🔬
연구방법
🏆
연구결과
AI에게 요청하기
추천
검색
질문

초록· 키워드

오류제보하기
Nach §311 Abs. 1 AktG darf das herrschende Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, die abhaengige Gesellschaft dazu zu veranlassen, ein fuer sie nachteilges Rechtsgeschaeft vorzunehmen, es sei denn, dass die Nachteile sgeglichen werden.
Hierbei setzt eine Veranlssung vor, dass herrschende Unternehmen, gesruezt auf seinen Einfluss, das Verhalten der abhaengigen Gesellschaft zu bestimmen versucht. Der Begriff deckt sich grundsaetzlich mit dem der Weisung i, S. des §308 AktG. Neben der direkten Ansprache durch das herschende Unternehmen kommen in Betracht die Formen der Veranlassung wie ein Beschluss der vom herrschenden Unternehmen majorisierten Hauptversammlung oder die personelle Verflechtung. Nach der herrschenden Meinung kommen Beweiserleichtetungen der abhaengigen Gesellschaft, ihren Glaeubiger und ihren aussenstehenden Aktionaeren zugute, da der Nachweis einet Veranlassung haeufig auf erhebliche Schwierigkeiten dadurch stossen wird, dass die Einflussnahme auf eher informellern Wege erfolgt.
Das Gesetz wendet sich in §311 Abs. 1 allein gegen die Veranlassung der abhaegigen Gesellschaft zu nachteiligen Massnahmen und Rechtsgeschaefien, Fuer den Begriff des Nachteils in §311 AktG folgt, dass er jede Minderung oder konkrete Gefaehrdung der Vennoegens- oder Ertragslage der Gesellschaft umfasst, soweit sie auf die Abhaengigkeit zurueckzufuehren ist.
Nach §311 Abs. 1 AktG ist die nachteilge Einflussnahme durch das herrschende Unternehmen gerechtfertigt, wenn die Nachteile durch Gewaehrung gleichwertiger Vorteile ausgeglichen und damit die Vermoegensinterressen der abhaegigen Gesellschaft gewahrt werden. Dem herrschenden Unternehmen obliegt es danach lediglich, die Nachteile noch innerhalb des Geschaeft:sjahtes auszugleichen, und zwar entweder tarsaechlich oder dadurch, dass es der abahengigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Nachteilausgleich einraeumt.

목차

Ⅰ. 서언
Ⅱ. 불이익의 전보
Ⅲ. 결어
Zusammenfassung

참고문헌 (0)

참고문헌 신청

함께 읽어보면 좋을 논문

논문 유사도에 따라 DBpia 가 추천하는 논문입니다. 함께 보면 좋을 연관 논문을 확인해보세요!

이 논문의 저자 정보

이 논문과 함께 이용한 논문

최근 본 자료

전체보기

댓글(0)

0

UCI(KEPA) : I410-ECN-0101-2009-360-019483818