Bei der Gesetzesanderung der koreanischen ZPO, die im Frebruar 2017 in Kraft treten wird, werden einige Regelungen neu vorgesehen, um den schutzbedurftigen Parteien zu beistehen. Insbesondere zu achten sind §§ 62 f. KZPO, wonach das Gericht den prozessunfahigen Parteien ohne gesetzlichen Vertreter besondere Vertreter bestellen kann, und § 143-2 KZPO, wonach das Gericht den schutzbedurftigen Parteien, die aufgrund Krankeit, Behinderung, Alter und aus anderen Grunden in der Verhandlung nicht ausdrucklich erklaren konnen, andere Personen als Beistand zulassen kann. In diesem Aufsatz erforsche ich zunachst die deutschen Institute, die den schutzbedurftigen Personen in der Prozess und im Verfahren beistehen, und dann versuche, einige sachdienliche Hinweise fur die koreanische ZPO zur Betreibung des Prozesses mit den neu eingefuhrten Institute zu finden.
Nach der deutschen ZPO ist die Prozessfahigkeit eine zwingende Prozessvoraussetzung. Soll eine nicht prozessfahige Partei ohne gesetzlichen Vertreter verklagt werden, hat ihr das Prozessgericht aber, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, einen besonderen Vertreter(Prozesspfleger) zu bestellen. Diese Regelung beschrankt sich darauf, dass eine prozessunfahige Personen verklagt wird, weshalb § 57 schon nach seinem Wortlaut fur den Klager nicht gilt. Jedoch fuhrte das BAG aus, dass der in § 57 ZPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist, dass der Rechtsschutz auch dann nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll, wenn das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers ablehnte. Deshalb musse auch dem Klager, der an der Prozessfahigkeit fehlt, die Gelegenheit gegeben werden, fur eine gesetzliche Vertretung durch Bestellung eines Betreuers zu sorgen. Diese Rechtsgedanke spiegelt sich bereits in der neu geregelten § 62-2 KZPO wieder. Denn ein besonderer Vertreter kann nach dieser neuen Vorschrift nicht nur dem prozessunfahigen Beklagten sondern auch dem prozessunfahigen Klager bestellt werden.
§ 90 ZPO und § 12 FamFG regeln, dass die Parteien in der Verhandlung mit Beistanden erscheinen konnen. Um die Moglichkeit der Umgehung der Einschrankungen hinsichtlich der Bevollmachtigung zu vermeiden, kann Beistand sein, nur wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst fuhren kann, als Bevollmachtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das heißt, Rechtsanwalte, Beschaftigte der Partei und volljahrige Familienangehorige der Partei konnen Beistande sein. Solche Beschrankung befindet sich nicht in der neu eingefuhrten Erklarungsbeistand der KZPO (§ 143-2 KZPO). Anders als in der deutschen ZPO konnen die Parteien in Korea grundsatzlich allen Rechtsstreit selbst fuhren. Wollen die Parteien aber durch Bevollmachtigten vertreten lassen, mussen die Bevollmachtigten Rechtsanwalte sein. Ausnahmsweise konnen Beschaftigte und Familienangehorige der Partei, die mit der Partei eng verbunden sind, bei Einzelrichterverfahren als Bevollmachtigte zugelassen werden (§§ 87 f. KZPO). Diese Vorschriften gelten entsprechend nicht bei Erklarungsbeistanden. Um es zu vermeiden, dass eine Person, die als Beistand auftritt, ohne die personlichen Voraussetzungen nach §§ 87 f. KZPO zu erfullen und tatsachlich als Bevollmachtigte die Partei vertritt, muss den Gerichten die Befugnis vorbehalten bleiben, das weitere Auftreten des Beistands untersagen zu konnen. Da die aktuelle Regelung dem Gericht nicht ausdrucklich solche Befugnis gestattet, ist es empfehlenswert, in der Gerichtsordnung eine ersichtliche Regelung daruber vorzusehen.