대학내 교통사고의 증가에도 불구하고 일반적으로 대학내 도로는 도로교통법상의 도로가 아닌 것으로 되어 교통사고처리특례법이 적용되지 않는 경우가 대부분이다. 따라서, 대학내 교통사고에서 가해운전자가 차량보험에 가입되어 있으면 특례법상 불처벌의 특례에 따라 일반도로에 비해서 매우 경하게 형사처벌 받거나 전혀 형사처벌받지 않는 광범위한 영역이 존재한다. (다만, 2010년 도로교통법 제2조 제26호 개정에 따라 도로가 아닌 곳에서의 음주운전, 약물운전으로 인한 교통사고, 사고후 미조치는 불처벌의 특례에서 제외)우리나라 헌법재판소도 이러한 사정으로 인하여 가해자가 피해자의 실질적 피해회복에 성실히 임하지 않는 등의 태도를 신랄하게 비판하고 있다. 우리 사회가 인정하는 대학이라는 공간의 개방적 특성, 최근 가파르게 증가하고 있는 대학내 도로에서의 인명 및 신체 침해 교통사고, 헌법재판소가 지적하는 바와 같은 교통사고처리특례법의 입법적 이례성, 이 이례적 법률로 인한 교통사고 가해자측의 실질적 피해회복 경시풍조 (피해자에 대한 갑질), 대학 및 대학내 도로의 공법적 성격으로부터 도출되는 연구·면학분위기 조성과 학내 보행자 보호의 필요성을 고려한다면 대학의 자율규범정립권한 및 대학의 공법상 가택권에도 불구하고 생명·신체에 대한 위해의 발생·우려가 있는 경우 형사벌을 포함한 경찰권의 일반적·일차적 개입이 허용된다는 법리를 입법시 반영하여 대학내 교통사고의 부적절한 처리 문제를 개선할 필요가 있다. 우리나라의 현실상 차량보험가입유도를 주된 입법취지로 하는 교통사고처리특례법을 전면 폐지할 수는 없는 상황이라고 할때 교통사고처리특례법 제3조 제2항 단서 제13호로 ‘13. 자주적으로 관리되는 대학내 도로에서 대학 교통관리지침 등으로 정하는 중앙선, 차선, 횡단보도 보행자 보호의무, 정지선, 앞지르기 금지를 위반하여 운전한 결과 사람을 사망케 하거나 사람의 신체를 상해(傷害)에 이르게 한 경우’ 를 신설할 것을 제안한다.
Nach Verfassung und Hochschulgesetz hat Universität eigenes Selbstver- waltungs recht. Dies schließt universitäre Satzungsbefugnis ein, die im räumlichen Bereich der Universität die Geltung verschafft. Mit Satzungsbefugnis hat Universität das öffentlich-rechtliche Hausrecht. Das universitäre Hausrecht gilt unter dem Universitätsziel, das von Verfassung und Hochschulgesetz übertragen ist, also Wissenschaft, Lehre und Bildung. Innerhalb diesen Zielbereichs hat Universitätspräsident unter der Einigung der Universitätsmitglieder selbstständige Verkehrsrichtlinie errichten. Sie kann aber keine Strafe festschreiben, nur universitätsinterne Sanktion, sei es verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche. Das wesentliche Problem besteht nun darin, dass der Autounfallverursacher in der Campus-Straße meistens nicht bestraft wird, wenn er Auto- unfallversicherung hat, obwohl er universitätsverkehrssatzungswidrig gefahren und somit dem Leben oder dem Leib der Passanten in Gefahr gebracht hat. Es liegt auch daran, dass die Universitätsautostraße meistens keine verkehrsrechtliche Straße nach dem koreanischen Strassenverkehrsgesetz ist, so fällt es außer tödlichem Gefahr bringenden Autounfall in den Geltungsbereich des 「Gesetzes für spezielle Behandlung des Verkehrsunfalls」 nicht. Nämlich nur wenn der Autofahrer auf die Universitätsstraße durch Verkehrsunfall das Leben der Passanten genommen, oder unheilbare Krankheiten verursacht hat, ist er bestrafbar. Die Unheilbarkeit ist aber normalerweise sehr schwer festzustellen. Es ist nun nicht abzusehen, dass Universitätsverkehrssatzungswidrigkeit des Autofahrers im strafrechtlichen Gesicht grobe Fahrlässigkeit darstellt, besonders wenn er in der Universitätsstraße gegen Mittellinieeinhaltung, Überholenverbot, Geschwindig- keitsgrenze und Zebrastreifeneinhaltung verstoßen hat und Verkehrsunfall verursacht hat. Auch in der Universitätsstraße gilt die allgemeine Verkehrspolizeibefugnis direkt und generell, wenn die Gefahr zum Leben und Leib erheblich ist, obwohl die Universität das öffentlich-rechtliche Hausrecht und innerhalb deren Zielbereichs selbständige Satzungsbefugnis besitzt. Somit ist theoretisch die Möglichkeit offen, Autofahrer in der Campusstraße zu bestrafen, wenn er durch Universitätsverkehrsordnungswidrigkeit Schaden oder Gefahr zum Leben oder Leib verursacht hat. Problem besteht nun darin, dass es im 「Gesetz für spezielle Behandlung des Verkehrsunfalls」 keine gesetztliche Grundlage für die Bestrafung solcher Tätigkeiten in der Universitätsstraße gibt, weil die Campusstraße keine straßenverkehrsrechtliche Straße ist und deren Verkehrszeichen keine straßenverkehrsrechtliche Wirkung entfaltet, weil es meistens nicht von dem dafür zuständigen Polizeipräsident errichtet wird. Fehlende Gesetzesgrundlage, besonders die Strafe für Verstöße in der Campusstraße gegen Mittellinieeinhaltung, Überholenverbot, Geschwindigkeitsgrenze und Zebrastreifeneinhaltung kann man im 「Gesetz für spezielle Behandlung des Verkehrsunfalls」 als § 3 Abs. 2 Nr. 13 neu erlassen und für die Schaffung der verkehrsstrafrechtlichen Wirkung des universitätsinternen Straßenverkehrszeichens kann die Universität die Genehmigung vom zuständigen Polizeipräsident einholen. Hier wird dann kaum eine Rolle spielen, ob Campusstraße eine straßenverkehrsrechtliche Straße ist oder nicht.