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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22권 제3호
발행연도
2010.1
수록면
85 - 112 (28page)

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Unter den Änderungsstafmaßtatbestand versteht man denjenigen Strafmaßtatbestand, der in der Bedingung für die ändernde Bemessung des Grundstramßes als Rechtsfolge besteht. Das sog. unechte Sonderdelikt und das sog. unechte Absichtsdelikt sind nicht die Typen des Deilikts, sondern nur die Typen des Änderungsstafmaßtatbestandes, weil sie jeweils nicht die das Delikt begründe Merkmale, sondern die das Grundstafmaß ändernde Gründe regeln. §15 ① ist diejenige Vorschrift, die den qualifizierten Änderungsstafmaßtatbestand festlegt; also bestimmt §15 ① das Erkenntnis vom Vorliegen der das Grundstafmaß ändernden Gründe als das subjekte qualifizierte Änderungsstafmaßtatbestandsmerkmal. Man kann erst dann den Normcharakter derjenigen Merkmale richtig feststellen, die nicht die Begründung des Delikts, sondern nur die ändernde Bemessung des Stramßes beeinfließen, wenn man den Begriff des Änderungsstafmaßtatbestands exakt begründet. Anhand des Änderungsstafmaßtatbestandsbegriffs ist daher der Versuch nach den neuen Auslegungen des §33 2. Satzes erforderlich, der in bezug auf die Sonderstellungen der Handlnde bei der Täterschaft das qualifizierte bzw. priviligierende Änderungsstafmaß regelt. Bei den Aufsätzen behandelt sich daher nur um den Änderungsstafmaßtatbestand, anhand des Änderungsstafmaßtatbestandsbegriffs die neue Auslegungen des §33 2. Satzes erst möglich sind.

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