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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제24권 제2호
발행연도
2008.1
수록면
157 - 180 (24page)

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Art. 35 UN-Kaufrecht legt den Maßstab fest, nach dem sich im Einzelfallfest, ob die Wahre von vertragsmäßer Beschaffenheit ist. Von Zentrale Bedeutung für das Mekmal der vertragsmäßen Beschaffenheit aus dem UN-Kaufrecht ist ein einheitlicher Begriff 'Vertragswidrigkeit'. Darunter fallen nicht nur Qualitätsabweichungen, sondern auch Quantitätsabweichungen, die Lieferung eines aliud und Verpackungsfehler. Nach Art. 35 Abs. 1 sind zunäst die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Wurden ausdrückliche oder implizierte vertragliche Vereinbarungen hisichtlich der Beschaffenheit der Ware nicht getroffen, ist auf die ergänzenden Vorschriften des Art. 35 Abs. 2 zurückzugreifen. Weicht die gelieferte Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt von der vertragsgemäßen Beschaffenheit ab, so kann der Käufer einen Rechtsbehelf wegen vertragsverletzung ausüben. Hier befindet sich die Begriff des ‘wesentliche Vertragsverletzung’in einem Spannungsverhältnis zwischen der Vertragswidrigkeit der Ware und den Rechtsbehelfen des Käufers. Die Arbrit soll einen Beitrag dazu leisten, internationalisierungsfähige Lösungsansätze zu entwickeln und damit einer möglichst einheitliche internationalen Anwendung des Art. 35 UN-kaufrecht zu dienen. Einem Verständnis des Art. 35 UN-Kaufrecht kommt aber auch Bedeutung hinsichtlich des Rechtsbehelf des Käufers im Zusammenhang mit dem Bgriff ‘wesentliche Vertragsverletzung’

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