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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제8권 제2호
발행연도
2004.1
수록면
1 - 12 (12page)

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Die Frange, ob die Kausalität des Gehilfenbeitrages erforderlich ist, end sowlhl die Kausalität als auch die objektive Zurechnung bestehen mϋsseb, ist zu untersuchen mit Bezug auf die Wesen und den Strafgrund der Beihilfe Der Strafgrund der Teilnahme liegt darin daβ der Teilnehmer eine unrechte Handlung herbeigeführt oder unterstützt end das Unrecht des Teilnehmers ist also von dem des Täters abhängig. Herrschende ist heute in der Literater die an der Akzessorietät der Teilnahme orientierte Verursachungstheorie. Nach dem koreanishen Strafgesetz sind die versuchte Anstifrung und die erfolgslose Anstifrung strafbar. während bloβ versuchth Beihilfe straflos ist. Aus diesem Grunde ist die Akzessorietät der Beihilfe strenger als die der Anstifrung. Deshalb ist die Auffassung, die Kausalität des Gehilfenbeitrages nicht erforderlich sei der an Tichting ist es an dem Erfordern der Kausalität der Beihilfe festzuhalten Haupttat. Bei der Beijilfe braucht jedoch die objektive Zurechnung nicht zu erfordem. Es ist lediglich genug, wenn die Gehilfe für die Ausführung der konkreten Tat oder für den vom Haupttäter bewirkten Erfolg ursächlich ist Denn die Gehilfe ist nicht auf Grund von seinem Unrecht, sondem abhängig vom Unrecht des Haupttäters bestraft.

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