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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제58호
발행연도
2010.1
수록면
355 - 394 (40page)

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Der vorliegende Text enthält die ueberarbeitete Fassung eines Vortrags,den der Verfasser am 25. 8. 2010. vor dem Symposium des Justizministeriums von Korea zu Seoul gehalten hat. Dieses Symposium wurde veranstaltet im Rahme bzw. als einer Runde der öffentlichen Diskussion, und zwar zum Zweck, einen Vorentwurf des AT im Prozess der bevorstehenden Reformarbeit des KStGB zum Abschluss zu bringen. Dieser Aufsatz befasst sich mit den dringenden Reformbedürftigkeiten von Massregeln zur Sicherung und Besserung im Sanktionsystem vom KStGB. Dieses Massnahmen wurden ins KStGB durch des Sondergesetz,nämlich Sozialschutzgesetz eingeführt, das am 18. 12. 1980 in Kraft getreten und am 4. 8. 2005 abgeschafft worden sind. Dabei wurde die Sicherungsverwahrung völlig aufgeräumt, aber Besserungsmassnahmen,d.h. therapeutische Massnahme und Bewährungsmassnahme können durch das therapeutische Massnahmengesetz beibehalten werden. Seither gilt die Zweispurigkeit im Koreanischen Kriminalsanktionsystem. Massregeln der Sicherung und Besserung im Koreanischen Sozialschutzgesetz waren die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Besserung und die Führungsaufsicht. Die Tendenz der Zweispurigkeit steht sehr wohl in einer Linie der neueren Reformbewegung, die auf die sog. moderne Schule zurückführt. Jedoch wurde die Einführung der Massregeln der Sicherung und Besserung hierzulande durch die Mächte vom neuen Militärregime von damals zwangsweise durchgesetzt. Gerade nach dem Eintreten der Zivilregierung im Jahr 1988 ist die Verfassungswidrigkeit dieses Sozialschutzgesetzes sowohl in der Öffentlichkeit diskutiert,wie im Verfassungsgerichtshof überprüft worden. Die Auseinandersetzung mit diesem Gesetz kannte keine Atempause. Nutzen und Nachteile der einzelnen strafrechtlichen Sanktionen werden keinesfalls einheitlich beurteilt. Es wird also darauf ankommen, die kriminalpolitischen Funktionen von den Massregeln der Besserung und Sicherung noch einmal von den Grundlagen her zu durchdenken und heutigen Stand der Diskussion aus verschiedenen Sichten zu messen. Erst bei einer solchen Berücksichtigung wird sich zeigen, was in den einzelnen Sanktionen noch bis zur jüngsten Gegenwart fragwürdig und problematisch und inwieweit sie reformbedürftig sind. Dabei ist der Standpunkt bezogen, ob die einzelnen Sanktionen im alten Sozialschutzgesetz ihre Notwendigkeit für die Aufrechtserhaltung des Rechtsfriedens und damit für die Sicherheit der Gesellschaft in sich haben,und darüber hinaus ihre Eignung für die Erreichung dieses Zieles geben können. Ungerechtfertigte staatliche Strafgewalt ist ohne weiteres zurückzutreten, und Gerechtfertigte ist zum Ziele zu führen. Der Verfasser steht nicht zur Seite einer idealistischen oder einer realistischen Rechtsbildes bei, sondern nur zur Seite einer vernünftigen Vermittlung. Denn die Reformdiskussion in Bezug auf einen Umbau der Zweispurigkeit im koreanischen Kriminalsanktionsystem, insbes. auf die Wiederbelebung und Einfürung der Sicherungsverwahrung ins KStGB darf nicht auf eine wirklichkeitsfremde Utopie, sondern sollte auf eine wirklichkeitsnahe Utopie abzielen, die das Bestehende im Hinblick auf eine heute schon mögliche bessere Wirklichkeit überschreitet.

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