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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제25권 제4호
발행연도
2013.1
수록면
3 - 32 (30page)

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Verfassungsgericht und Hoechstsgerichtshof von Korea ist der Meinung, dass Rueckwirkungsverbot nur auf die “Strafe”, nicht aber auf die “Massregeln” betrifft. Dieser Standpunkt ist darauf zuerueckzufuehren, dass das Wesen von Srtafe und Massregeln unterschieden ist, und dass sich die theoretische Grundlage von Rueckwirkungsverbot auf dem strafbegrunden Schuldgrundsatz beruht. Die vorliegende Arbeit geht davon, dass diese Einstellung von Praxis von dem Verurteilten eine der rechtstaatlichen Oberhuete wegfallen laesst, nicht mit der verfassungsrechtliche Geist von Gesetzlichkeitsprinzip vereinbaren, und schliesslich verfassungswidrig ist. Gegen die Nichterstreckung des Rueckwirkungsverbots auf die Massregeln spricht, dass eine Differenzierung zwischen Strafe und Massregel mittlerweile nicht mehr zu gerechtfertigen ist. Deswegen wird bei diser Arbeit untersucht, dass auch die Massregeln, die der Strafe nicht nur an Eingriffsschwere mindestens gleichstehen, sondern von dieser oftmals kaum zu unterscheiden sind, dem Schutz des Art. 12. Abs. 1 von koreanischem Verfassungsrecht zu unterstellen. Die vorliegende Arbeit wird auch offenbart, weil zumal der Gesetzgeber von koreanischem Verfassungsrecht sich zu Nichterstreckung von Rueckwirkungsverbot auf Massregeln hierzu nicht geaeussert hat. Nach m. E. scheint vielmehr der Wortlaut des Art. 12. Abs. 1 und Art. 13. Abs.1 fuer die Erstreckung von Rueckwirkungsverbot auf Massregeln zu sprechenen, da der Begriff der ”Verbrechen“ und ”Verfolgung“ so verstanden werden kann, dass er sich auf alle Massnahmen bezieht, die an ein mit Strafe bedrohtes Verhalten anknuepfen, in ihrer tasaechlichen Wirkung der Strafe gleichkommen und im Rahmen der Strafrechspflege angeordnet werden. Im Ergebnis ist festzutellen, dass die Nichterstreckung des strafrechtlichen Rueckwirkungsverbots auf die Massregeln verfassungswidrig ist deswegen, weil Art. 12 Abs. 1 nicht Ausdruck des Schuldgrundsatzes ist, sondern die allgemeinen rechtstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit normiert und so die Voraussehbarkeit “aller” strafrechtlichen Sanktionen, die an strafbares Verhalten geknuepft sind, gewaehrleistet.

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